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Nachtarbeit: Zuschläge und gesetzliche Regelungen

Nachtarbeit Regelungen: Zuschläge, Gesundheitsschutz und was Arbeitgeber bei Nachtarbeit beachten müssen. Alles Wichtige im Überblick.

6 Min. Lesezeit
Mitarbeiter bei der Nachtschicht

Nachtarbeit: Zuschläge und gesetzliche Regelungen

Nachtarbeit belastet den Körper stärker als Tagarbeit. Das Arbeitszeitgesetz schützt Nachtarbeiter daher besonders: Ausgleich, Gesundheitsvorsorge und Arbeitszeitgrenzen. Was müssen Arbeitgeber beachten?

Das Wichtigste in Kürze

  • Nachtzeit ist von 23:00 bis 06:00 Uhr (Bäckereien: 22:00-05:00)
  • Nachtarbeiter haben Anspruch auf Ausgleich (Freizeit oder Zuschlag)
  • Regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen sind Pflicht
  • Höchstarbeitszeit auch nachts max. 8 Stunden (erweiterbar auf 10)
  • Nachtarbeiter können auf eigenen Wunsch auf Tagarbeit wechseln

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Definitionen

Nachtzeit

§ 2 Abs. 3 ArbZG:

Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

Nachtarbeit

Definition: Jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst.

Beispiel:

  • Schicht 22:00-06:00: 5 Stunden in Nachtzeit → Nachtarbeit
  • Schicht 20:00-02:00: 3 Stunden in Nachtzeit → Nachtarbeit
  • Schicht 21:00-23:30: 0,5 Stunden in Nachtzeit → keine Nachtarbeit

Nachtarbeitnehmer

Definition: Wer regelmäßig Nachtarbeit leistet:

  • In Wechselschicht, oder
  • An mindestens 48 Tagen im Jahr

Arbeitszeit bei Nachtarbeit

Höchstarbeitszeit

§ 6 Abs. 2 ArbZG:

  • Grundsatz: Max. 8 Stunden pro Nacht
  • Erweiterung: Bis 10 Stunden möglich
  • Ausgleich: Innerhalb von 4 Wochen (nicht 6 Monate wie bei Tagarbeit!)

Wichtig: Die kürzere Ausgleichsfrist soll die Belastung durch Nachtarbeit begrenzen.

Ruhezeiten

Nach Nachtarbeit:

  • Mindestens 11 Stunden Ruhezeit
  • In bestimmten Branchen auf 10 Stunden verkürzbar

Beispielrechnung

Zulässig:

  • Mo: 10 Std. Nachtschicht
  • Di: 10 Std. Nachtschicht
  • Mi: 6 Std. Nachtschicht
  • Do-Fr: Frei
  • Durchschnitt: 8,67 Std. → noch im Rahmen

Unzulässig:

  • Mo-Fr je 10 Std. Nachtschicht ohne Ausgleich
  • → Überschreitung des 8-Stunden-Durchschnitts

Hinweis

Die 4-Wochen-Ausgleichsfrist bei Nachtarbeit ist deutlich kürzer als die 6 Monate bei Tagarbeit. Planen Sie entsprechend.

Ausgleich für Nachtarbeit

Gesetzlicher Anspruch

§ 6 Abs. 5 ArbZG:

Der Arbeitgeber hat dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Angemessener Zuschlag

Rechtsprechung: Das BAG hat 25% als angemessen anerkannt. Tarifverträge können abweichende Regelungen treffen.

Typische Zuschläge:

BrancheNachtarbeitszuschlag
Metall/Elektro25-30%
Chemie20-25%
Handel25%
Ohne TarifvertragCa. 25%

Steuerfreiheit

§ 3b EStG: Nachtzuschläge sind steuerfrei bis:

  • 25% (20:00-06:00 Uhr)
  • 40% (0:00-04:00 Uhr)

Voraussetzung: Der Grundlohn darf 50 €/Stunde nicht überschreiten.

Freizeitausgleich

Alternative zum Zuschlag: Statt Geldzuschlag kann auch Freizeitausgleich gewährt werden.

Berechnung: Bei 25% Zuschlag: 8 Stunden Nachtarbeit = 2 Stunden Freizeitausgleich

Gesundheitsschutz

Arbeitsmedizinische Untersuchung

§ 6 Abs. 3 ArbZG: Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf:

  • Untersuchung vor Aufnahme der Nachtarbeit
  • Weitere Untersuchungen in regelmäßigen Abständen
  • Ab 50 Jahren: Jährliche Untersuchung
  • Unter 50 Jahren: Alle 3 Jahre

Kostenträger: Arbeitgeber.

Gefährdungsbeurteilung

Pflicht: Besondere Gefährdungsbeurteilung für Nachtarbeitsplätze.

Berücksichtigen:

  • Beleuchtung
  • Soziale Isolation
  • Pausenmöglichkeiten
  • Erste-Hilfe-Bereitschaft

Umsetzungsrecht

§ 6 Abs. 4 ArbZG: Nachtarbeitnehmer können Umsetzung auf Tagarbeit verlangen, wenn:

  • Gesundheitliche Gründe (ärztlich bescheinigt)
  • Kind unter 12 Jahren oder pflegebedürftiger Angehöriger
  • Keine betrieblichen Gründe entgegenstehen

Tipp

Bieten Sie Nachtarbeitern proaktiv die arbeitsmedizinische Untersuchung an. Die Kosten sind gering, der Schutz vor Haftungsrisiken groß.

Besondere Personengruppen

Schwangere und Stillende

Verbot: Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Schwangere und Stillende nicht zwischen 20:00 und 06:00 Uhr beschäftigt werden.

Ausnahme: Bis 22:00 Uhr mit ausdrücklicher Einwilligung und ohne Gefährdung möglich.

Jugendliche

§ 14 JArbSchG: Jugendliche unter 18 dürfen grundsätzlich nicht zwischen 20:00 und 06:00 Uhr beschäftigt werden.

Ausnahmen:

  • Gastronomie: bis 22:00 Uhr (ab 16 Jahren)
  • Bäckerei: ab 05:00 Uhr (ab 16 Jahren)
  • Schichtbetrieb: bis 23:00 Uhr (ab 16 Jahren)

Menschen mit Behinderung

Grundsatz: Keine generelle Einschränkung.

Aber: Bei individueller Gefährdung kann Nachtarbeit ausgeschlossen werden.

Dokumentation

Zeiterfassung

Zu erfassen:

  • Genaue Arbeitszeiten (auch in der Nacht)
  • Pausen
  • Zuschlagsberechnung

Nachweise aufbewahren

DokumentAufbewahrungsfrist
Arbeitszeiten2 Jahre
Ärztliche BescheinigungenDauer des Arbeitsverhältnisses
GefährdungsbeurteilungDauerhaft aktuell halten

Nachtarbeit in der Praxis

Schichtplanung

Empfehlungen:

  • Vorwärtsrotation (Früh → Spät → Nacht)
  • Maximal 3-4 Nachtschichten in Folge
  • Mindestens 2 freie Tage nach Nachtschichtblock
  • Ausreichend Erholungszeit

Pausengestaltung

Wichtig bei Nachtarbeit:

  • Pausenmöglichkeiten schaffen
  • Warme Mahlzeit ermöglichen
  • Ruheräume anbieten

Kommunikation

Erreichbarkeit:

  • Nachtarbeiter sind tagsüber oft schlafend
  • Dienstbesprechungen nicht nur tagsüber
  • Informationen schriftlich hinterlegen

Häufige Fragen zur Nachtarbeit

Ihre Arbeit gilt als Nachtarbeit, wenn Sie mehr als 2 Stunden in der Nachtzeit (23:00-06:00 Uhr) arbeiten. Eine Schicht von 22:00-06:00 enthält 5 Stunden Nachtzeit und ist damit eindeutig Nachtarbeit. In Bäckereien gilt die Nachtzeit bereits ab 22:00 Uhr.
Ja, als Nachtarbeitnehmer haben Sie gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich – entweder als Zuschlag (typisch 25%) oder als Freizeitausgleich. Die konkrete Höhe kann durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt sein.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie ein Recht auf Umsetzung auf Tagarbeit: bei gesundheitlichen Problemen (ärztlich bescheinigt), wenn Sie ein Kind unter 12 Jahren betreuen, oder wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgen. Der Arbeitgeber kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Ja, bis zu bestimmten Grenzen: 25% des Grundlohns für Arbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr, 40% für Arbeit zwischen 0:00 und 04:00 Uhr. Voraussetzung: Der Grundlohn liegt unter 50 €/Stunde und der Zuschlag wird gesondert ausgewiesen.

Fazit

Nachtarbeit ist für den Körper belastend und daher besonders geschützt. Arbeitgeber müssen Ausgleich gewähren, Gesundheitsvorsorge anbieten und die kürzeren Ausgleichsfristen beachten. Eine gute Schichtplanung und moderne Zeiterfassung helfen, die Anforderungen zu erfüllen und die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen.

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