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Arbeitsbereitschaft vs. Vollarbeit: Unterschiede

Arbeitsbereitschaft und Vollarbeit: Definition, Unterschiede, Vergütung und Arbeitszeitrecht. Wann gilt was als Arbeitszeit?

7 Min. Lesezeit
Mitarbeiter in Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft vs. Vollarbeit: Unterschiede

Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Vollarbeit – was ist was? Die Unterscheidung ist wichtig für Vergütung, Arbeitszeitrecht und die korrekte Zeiterfassung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vollarbeit: Aktive Arbeitstätigkeit, volle Vergütung
  • Arbeitsbereitschaft: Im Betrieb, aber wachsame Achtsamkeit (z.B. Nachtportier)
  • Bereitschaftsdienst: Im Betrieb, Arbeitsaufnahme bei Bedarf
  • Rufbereitschaft: Außerhalb des Betriebs, erreichbar
  • Alle Formen sind Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, Vergütung unterschiedlich

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Definitionen

Vollarbeit

Definition: Der Arbeitnehmer ist vollständig mit seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben beschäftigt.

Kennzeichen:

  • Aktive Arbeitsleistung
  • Volle Konzentration erforderlich
  • Keine Erholungsmöglichkeit

Beispiele:

  • Produktionsarbeit
  • Kundengespräche
  • Dokumentation
  • Besprechungen

Arbeitsbereitschaft

Definition: Der Arbeitnehmer hält sich am Arbeitsplatz auf und ist jederzeit bereit, bei Bedarf tätig zu werden.

Kennzeichen:

  • Anwesenheit am Arbeitsplatz
  • Wachsame Achtsamkeit
  • Keine aktive Tätigkeit, aber Aufmerksamkeit
  • Selbstbestimmte Entspannung möglich

Beispiele:

  • Nachtportier in ruhigen Zeiten
  • Feuerwehrmann zwischen Einsätzen
  • Rettungssanitäter in der Wache
  • Tankstellenmitarbeiter nachts

Bereitschaftsdienst

Definition: Der Arbeitnehmer muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.

Kennzeichen:

  • Aufenthalt am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes
  • Arbeit bei Anforderung
  • Zwischen Einsätzen: Ruhe möglich
  • Häufig in Schlafbereitschaft

Beispiele:

  • Arzt im Krankenhaus
  • Hausmeister mit Wohnung im Gebäude
  • Pflegekraft nachts
  • IT-Administrator mit Rufbereitschaft vor Ort

Rufbereitschaft

Definition: Der Arbeitnehmer muss erreichbar sein und kann bei Bedarf zur Arbeit gerufen werden, bestimmt aber seinen Aufenthaltsort selbst.

Kennzeichen:

  • Erreichbarkeit (Telefon)
  • Freie Ortswahl (mit Einschränkungen)
  • Nur Einsatzzeit ist Arbeitszeit
  • Meist kürzere Anfahrtszeit vereinbart

Beispiele:

  • IT-Notdienst von zu Hause
  • Störungsdienst Energieversorger
  • Bereitschaftsarzt Hausbesuche
  • Entstörungsdienst

Arbeitszeitrechtliche Einordnung

Was ist Arbeitszeit?

Nach Arbeitszeitgesetz (§ 2 ArbZG): Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.

Nach EuGH-Rechtsprechung:

  • Vollarbeit: Arbeitszeit
  • Arbeitsbereitschaft: Arbeitszeit
  • Bereitschaftsdienst: Arbeitszeit
  • Rufbereitschaft: Nur Einsatzzeit ist Arbeitszeit

Übersicht

ArtArbeitszeit im Sinne ArbZG?Ruhezeit?
VollarbeitJa, vollständigNein
ArbeitsbereitschaftJa, vollständigNein
BereitschaftsdienstJa, vollständigNein
RufbereitschaftNur EinsätzeGrundsätzlich ja

Höchstarbeitszeit

10-Stunden-Grenze: Bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst kann die tägliche Arbeitszeit über 10 Stunden hinaus verlängert werden – wenn regelmäßig Arbeitsbereitschaft anfällt.

Bedingung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG):

  • Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erforderlich
  • Gesundheitsschutz gewährleistet
  • Ausgleich innerhalb festgelegter Zeiträume

Hinweis

Die 24-Stunden-Schichten bei Feuerwehr und Rettungsdienst sind nur möglich, weil erhebliche Arbeitsbereitschaftszeiten enthalten sind und tarifvertragliche Regelungen existieren.

Vergütung

Vergütung bei Vollarbeit

Standard: Volle Vergütung nach Arbeitsvertrag.

Vergütung bei Arbeitsbereitschaft

Grundsatz: Volle Vergütung, da vollwertige Arbeitszeit.

Praxis: Oft keine Unterscheidung zur Vollarbeit.

Vergütung bei Bereitschaftsdienst

Gesetzlich: Keine spezielle Regelung – arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geregelt.

Typische Modelle:

  • Prozentsatz der Vollarbeitsvergütung (z.B. 50%)
  • Pauschalen pro Bereitschaftsdienst
  • Staffelung nach tatsächlicher Inanspruchnahme

Beispiel TVöD:

StufeInanspruchnahmeBewertung
Ibis 25%60% als Arbeitszeit
IImehr als 25-49%75% als Arbeitszeit
III50% und mehr90% als Arbeitszeit

Vergütung bei Rufbereitschaft

Zeitliche Bereitschaft:

  • Oft Pauschale (z.B. pro Wochenende)
  • Oder Stundensatz (reduziert)

Einsatzzeit:

  • Volle Vergütung
  • Plus ggf. Zuschläge (Nacht, Sonntag)
  • Mindestanrechnung möglich (z.B. mind. 1 Stunde)

Dokumentation und Zeiterfassung

Was muss erfasst werden?

Vollarbeit:

  • Beginn und Ende
  • Pausen

Arbeitsbereitschaft:

  • Wie Vollarbeit
  • Keine besondere Kennzeichnung nötig

Bereitschaftsdienst:

  • Beginn und Ende des Dienstes
  • Tatsächliche Inanspruchnahme (oft für Vergütung relevant)

Rufbereitschaft:

  • Zeitraum der Rufbereitschaft
  • Beginn und Ende jedes Einsatzes
  • Ggf. Fahrtzeiten

Praktische Umsetzung

Zeiterfassungssystem sollte:

  • Verschiedene Zeitarten unterscheiden können
  • Inanspruchnahme bei Bereitschaft erfassen
  • Automatische Zuschlagsberechnung ermöglichen
  • Ruhezeiten prüfen

Ruhezeiten

11-Stunden-Regel

Grundsatz: Nach Ende der Arbeitszeit müssen 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit folgen.

Auswirkungen

Nach Vollarbeit/Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst: 11 Stunden Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitsbeginn.

Nach Rufbereitschaft mit Einsatz: 11 Stunden Ruhezeit nach dem letzten Einsatz.

Verkürzung der Ruhezeit

In bestimmten Branchen auf 10 Stunden:

  • Krankenhäuser
  • Pflege
  • Gastronomie
  • Landwirtschaft

Ausgleich: Innerhalb von 4 Wochen durch längere Ruhezeit.

Branchenbeispiele

Krankenhaus

Ärzte:

  • Tagdienst: Vollarbeit
  • Nachtdienst: Bereitschaftsdienst mit Vollarbeitsphasen
  • Rufbereitschaft von zu Hause

Pflege:

  • Früh-/Spätschicht: Vollarbeit
  • Nachtschicht: Mischung aus Vollarbeit und Bereitschaft

Rettungsdienst

Typisches Modell:

  • 24-Stunden-Schicht
  • Einsätze: Vollarbeit
  • Wache: Arbeitsbereitschaft

Pforte/Empfang

Nachtportier:

  • Klassische Arbeitsbereitschaft
  • Wachsame Achtsamkeit
  • Arbeit bei Bedarf (Gäste, Anlieferungen)

IT-Betrieb

Bereitschaftsmodelle:

  • Rufbereitschaft häufig
  • Bei kritischen Systemen: Vor-Ort-Bereitschaft
  • Dokumentation für Vergütung wichtig

Gestaltung im Arbeitsvertrag

Arbeitsbereitschaft

Vertraglich regeln:

  • Umfang der Arbeitsbereitschaft
  • Typische Situationen
  • Vergütung (meist wie Vollarbeit)

Bereitschaftsdienst

Vertraglich regeln:

  • Häufigkeit (z.B. max. X mal pro Monat)
  • Vergütungsmodell
  • Tatsächliche Inanspruchnahme

Rufbereitschaft

Vertraglich regeln:

  • Häufigkeit und Dauer
  • Reaktionszeit
  • Vergütung (Pauschale + Einsatzvergütung)
  • Erreichbarkeit (Telefon, Anfahrtszeit)

Tipp

Regeln Sie alle Bereitschaftsformen klar im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Unklare Regelungen führen zu Streit bei der Vergütung.

Aktuelle Rechtsprechung

EuGH zu Bereitschaftsdienst

SIMAP-Urteil (2000): Bereitschaftsdienst im Krankenhaus ist vollständig Arbeitszeit.

Jaeger-Urteil (2003): Auch Schlafzeiten während des Bereitschaftsdienstes sind Arbeitszeit.

EuGH zu Rufbereitschaft

Matzak-Urteil (2018): Wenn die Anfahrtszeit so kurz ist, dass der Aufenthaltsort stark eingeschränkt ist, kann auch Rufbereitschaft Arbeitszeit sein.

Offovia-Urteil (2021): Rufbereitschaft ist nur dann Arbeitszeit, wenn die Einschränkungen so erheblich sind, dass der Arbeitnehmer seine Zeit nicht frei gestalten kann.

BAG zur Vergütung

Grundsatz: Bereitschaftsdienst muss nicht wie Vollarbeit vergütet werden – aber der Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten.

Häufige Fragen zu Arbeitsbereitschaft und Vollarbeit

Ja, Bereitschaftsdienst ist nach EuGH-Rechtsprechung vollständig Arbeitszeit – auch die Ruhe- und Schlafphasen. Das gilt für die arbeitszeitrechtliche Betrachtung (Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten). Die Vergütung kann aber niedriger als bei Vollarbeit sein, wenn tarifvertraglich geregelt.
Die reine Rufbereitschaftszeit wird meist pauschal vergütet (z.B. pro Wochenende oder pro Stunde reduziert). Nur die tatsächlichen Einsätze werden wie normale Arbeitszeit vergütet, ggf. mit Zuschlägen für Nacht- oder Sonntagsarbeit.
Ja, Arbeitsbereitschaft ist vollwertige Arbeitszeit. Sie zählt zur täglichen Höchstarbeitszeit von grundsätzlich 10 Stunden. Allerdings kann die Arbeitszeit bei regelmäßiger Arbeitsbereitschaft durch Tarifvertrag verlängert werden.
Rufbereitschaft kann nur angeordnet werden, wenn sie arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart ist. Ohne entsprechende Regelung besteht keine Pflicht zur Rufbereitschaft. Die Häufigkeit und Vergütung sollte klar geregelt sein.

Fazit

Die Unterscheidung zwischen Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ist wichtig für Vergütung und Arbeitszeitrecht. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind vollständig Arbeitszeit und zählen zur Höchstarbeitszeit. Bei Rufbereitschaft ist nur die Einsatzzeit Arbeitszeit – außer die Einschränkungen sind so erheblich, dass die Zeit nicht frei gestaltet werden kann. Für die korrekte Vergütung und Arbeitszeiterfassung sollten alle Bereitschaftsformen klar geregelt und dokumentiert werden.

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