Zum Hauptinhalt springen

Schwangere: Arbeitszeitregelungen und Schutzvorschriften

Arbeitszeit für Schwangere: Mutterschutzgesetz, Beschäftigungsverbote, Nachtarbeitsverbot und Zeiterfassung. Was Arbeitgeber beachten müssen.

7 Min. Lesezeit
Schwangere Mitarbeiterin am Arbeitsplatz

Schwangere: Arbeitszeitregelungen und Schutzvorschriften

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt werdende Mütter am Arbeitsplatz. Es begrenzt Arbeitszeiten, verbietet bestimmte Tätigkeiten und sichert Beschäftigungsverbote ab. Arbeitgeber müssen diese Regelungen bei der Zeiterfassung berücksichtigen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schwangere dürfen max. 8,5 Stunden täglich arbeiten (unter 18: max. 8 Stunden)
  • Nachtarbeit (20:00-6:00 Uhr) ist grundsätzlich verboten
  • Sonn- und Feiertagsarbeit nur mit Zustimmung der Schwangeren
  • Keine Mehrarbeit über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in 2 Wochen
  • Ruhepausen und Ruhezeiten sind besonders zu beachten

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes

Wer ist geschützt?

Das MuSchG gilt für:

  • Arbeitnehmerinnen (Voll- und Teilzeit)
  • Auszubildende
  • Praktikantinnen
  • Heimarbeiterinnen
  • Arbeitnehmerähnliche Personen
  • Schülerinnen und Studentinnen (bei Pflichtpraktika)

Nicht geschützt:

  • Selbständige
  • Geschäftsführerinnen (wenn nicht arbeitnehmerähnlich)

Ab wann gilt der Schutz?

Sofort nach Mitteilung:

  • Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt
  • Rückwirkend, falls Schutzmaßnahmen versäumt wurden
  • Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung wird ausgelöst

Meldepflicht

Schwangere sollen die Schwangerschaft mitteilen:

  • Keine gesetzliche Pflicht, aber im eigenen Interesse
  • Arbeitgeber muss die Aufsichtsbehörde informieren
  • Voraussichtlicher Entbindungstermin angeben

Arbeitszeitgrenzen im Mutterschutz

Tägliche Höchstarbeitszeit

§ 4 MuSchG:

AltersgruppeTägliche Höchstarbeitszeit
Ab 18 Jahre8,5 Stunden
Unter 18 Jahre8 Stunden

Wichtig:

  • Keine Verlängerung auf 10 Stunden möglich
  • Gilt ab Kenntnis der Schwangerschaft

Zweiwöchige Höchstarbeitszeit

Zusätzliche Grenze:

  • Max. 90 Stunden in 2 aufeinanderfolgenden Wochen
  • Bei unter 18-Jährigen: Max. 80 Stunden in 2 Wochen

Beispiel: Woche 1: 45 Stunden → Woche 2: max. 45 Stunden Woche 1: 50 Stunden → Woche 2: max. 40 Stunden

Mehrarbeitsverbot

Absolutes Verbot von Mehrarbeit:

  • Keine Überstunden
  • Keine Ausnahmen durch betriebliche Notwendigkeit
  • Kein Verzicht durch Schwangere möglich

Hinweis

Anders als beim allgemeinen Arbeitszeitgesetz können Schwangere nicht einwilligen, länger zu arbeiten. Das Mehrarbeitsverbot ist zwingend.

Nachtarbeitsverbot

Grundsatz

§ 5 MuSchG: Schwangere dürfen nicht zwischen 20:00 und 6:00 Uhr beschäftigt werden.

Ausnahmen

Mit behördlicher Genehmigung möglich:

  • Bis 22:00 Uhr in der Gastronomie, Hotellerie
  • Bis 22:00 Uhr in der Landwirtschaft
  • In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Voraussetzungen:

  1. Schwangere erklärt sich ausdrücklich bereit
  2. Ärztliches Zeugnis bescheinigt Unbedenklichkeit
  3. Alleinarbeit ist ausgeschlossen
  4. Behördliche Genehmigung liegt vor

Antrag auf Ausnahme

Verfahren:

  • Arbeitgeber stellt Antrag bei Aufsichtsbehörde
  • Ärztliches Attest beifügen
  • Erklärung der Schwangeren beifügen
  • Genehmigung ist jederzeit widerrufbar

Sonn- und Feiertagsarbeit

Grundsatz

Verbot mit Zustimmungsvorbehalt: Schwangere dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden, außer sie haben ausdrücklich zugestimmt.

Zustimmung

Anforderungen:

  • Muss freiwillig sein
  • Kann jederzeit widerrufen werden
  • Ersatzruhetag muss gewährt werden

Ersatzruhetag

Bei Sonn-/Feiertagsarbeit:

  • In derselben Woche ein anderer Tag frei
  • Mindestens 11 Stunden Ruhezeit davor

Pausen und Ruhezeiten

Ruhepausen

Für Schwangere:

  • Nach spätestens 4,5 Stunden Pause
  • Mindestens 30 Minuten
  • Nicht aufschiebbar

Stillende Mütter zusätzlich:

  • Stillzeit mindestens 2x 30 Minuten oder 1x 60 Minuten täglich
  • Ohne Anrechnung auf Arbeitszeit
  • Ohne Verdienstausfall

Ruhezeit zwischen Arbeitstagen

Mindestens 11 Stunden:

  • Wie im Arbeitszeitgesetz
  • Keine Verkürzung möglich

Beschäftigungsverbote

Generelles Beschäftigungsverbot

Bestimmte Tätigkeiten verboten:

  • Schwere körperliche Arbeit
  • Arbeit mit Gefahrstoffen
  • Akkordarbeit, Fließband
  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr

Individuelles Beschäftigungsverbot

Durch ärztliches Attest:

  • Bei Gefährdung von Mutter oder Kind
  • Teilweise oder vollständig
  • Zeitlich begrenzt oder bis zur Entbindung

Folge für Zeiterfassung:

  • Arbeitszeit = 0, aber Entgeltfortzahlung
  • Dokumentation des Verbots

Schutzfristen

Vor der Entbindung:

  • 6 Wochen vor dem errechneten Termin
  • Beschäftigung nur auf ausdrücklichen Wunsch

Nach der Entbindung:

  • 8 Wochen (12 Wochen bei Früh-/Mehrlingsgeburten)
  • Absolutes Beschäftigungsverbot

Zeiterfassung bei Schwangeren

Besondere Anforderungen

Das Zeiterfassungssystem sollte:

  • Schwangere als Status führen
  • Arbeitszeitgrenzen anpassen (8,5h statt 10h)
  • Nachtarbeit blockieren
  • Warnungen ausgeben
  • 2-Wochen-Saldo berechnen

Dokumentation

Zu erfassen:

  • Tägliche Arbeitszeit
  • Pausen
  • Keine Nachtarbeit
  • Ersatzruhetage bei Sonntagsarbeit

Umgang mit Beschäftigungsverbot

Bei individuellem Verbot:

  • Arbeitszeit auf 0 setzen
  • Grund dokumentieren (ärztliches Attest)
  • Entgeltfortzahlung im Lohnprogramm

Bei teilweisem Verbot:

  • Reduzierte Arbeitszeit erfassen
  • Beschränkungen dokumentieren

Praktische Umsetzung

Checkliste bei Schwangerschaftsmeldung

Sofort: ☐ Gefährdungsbeurteilung durchführen ☐ Aufsichtsbehörde informieren ☐ Arbeitszeitgrenzen im System anpassen

Zeiterfassung: ☐ Status "schwanger" setzen ☐ Höchstarbeitszeit: 8,5 Stunden ☐ Nachtarbeit sperren ☐ Mehrarbeit sperren

Arbeitsplatz: ☐ Gefährliche Tätigkeiten ausschließen ☐ Sitz-/Liegegelegenheit bereitstellen ☐ Pausen ermöglichen

Beispiel: Zeiterfassungseinstellungen

Für Schwangere konfigurieren:

Max. tägliche Arbeitszeit: 8,5 Stunden
Warnung ab: 8 Stunden
Nachtarbeit (20-6 Uhr): Gesperrt
2-Wochen-Maximum: 90 Stunden
Mehrarbeit: Nicht möglich

Häufige Fehler vermeiden

Fehler 1: Grenzen nicht angepasst → Zeiterfassung warnt erst bei 10 Stunden, nicht bei 8,5

Fehler 2: Nachtarbeit nicht blockiert → Schwangere kann Schichten ab 20 Uhr buchen

Fehler 3: 2-Wochen-Grenze ignoriert → 90-Stunden-Limit wird nicht überwacht

Tipp

Richten Sie in Ihrem Zeiterfassungssystem einen eigenen Status für Schwangere ein. So werden automatisch die richtigen Grenzen angewandt.

Rechte der Schwangeren

Freistellung für Untersuchungen

Arztbesuche während der Arbeitszeit:

  • Freistellung ohne Verdienstausfall
  • Für alle Vorsorgeuntersuchungen
  • Zeitnachweis erforderlich

Zeiterfassung: Als bezahlte Abwesenheit erfassen, nicht als Arbeitszeit.

Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft:

  • Kündigung unwirksam
  • Bis 4 Monate nach Entbindung
  • Auch in der Probezeit

Entgeltfortzahlung

Bei Beschäftigungsverbot:

  • Volles Entgelt wie bisher
  • Arbeitgeber kann Erstattung beantragen (U2-Verfahren)

Besondere Situationen

Teilzeit und Schwangerschaft

Grenzen anpassen:

  • Keine Erhöhung der Arbeitszeit
  • Überstunden bleiben verboten
  • Gleiche Schutzvorschriften

Homeoffice und Schwangerschaft

Mutterschutz gilt auch zuhause:

  • Gleiche Arbeitszeitgrenzen
  • Gleiches Nachtarbeitsverbot
  • Zeiterfassung erforderlich

Schichtarbeit und Schwangerschaft

Besondere Herausforderung:

  • Nachtschichten fallen weg
  • Alternative Schichten anbieten
  • Ggf. Beschäftigungsverbot

Verstöße und Konsequenzen

Bußgelder

Bei Verstößen gegen MuSchG:

  • Ordnungswidrigkeit: Bis 30.000 Euro
  • Vorsätzliche Verstöße: Strafbar

Typische Verstöße

  • Beschäftigung trotz Verbot
  • Überschreitung der Arbeitszeit
  • Nachtarbeit ohne Genehmigung
  • Fehlende Gefährdungsbeurteilung

Haftung

Arbeitgeber haftet für:

  • Gesundheitsschäden durch Pflichtverletzung
  • Entgangenen Mutterschutzlohn
  • Schmerzensgeld bei grober Fahrlässigkeit

Häufige Fragen zur Arbeitszeit Schwangerer

Nein, das Mehrarbeitsverbot ist zwingend. Auch wenn die Schwangere möchte, darf sie nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in zwei Wochen arbeiten. Eine Einwilligung ist unwirksam.
Bestehende Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto können abgebaut werden, aber nur im Rahmen der geltenden Grenzen. Neue Überstunden dürfen nicht aufgebaut werden. Der Abbau darf nicht zu Arbeitstagen über 8,5 Stunden führen.
Ja, aber nur mit behördlicher Genehmigung, ausdrücklicher Zustimmung der Schwangeren und ärztlichem Unbedenklichkeitszeugnis. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Ohne Genehmigung gilt das Nachtarbeitsverbot ab 20 Uhr.
Als Abwesenheit mit dem Grund 'Beschäftigungsverbot'. Die Arbeitszeit ist 0, aber das Entgelt wird fortgezahlt. Wichtig: Das ärztliche Attest aufbewahren und für die U2-Erstattung dokumentieren.

Fazit

Die Arbeitszeitregelungen für Schwangere sind strenger als das allgemeine Arbeitszeitgesetz: Kürzere Höchstarbeitszeit, Nachtarbeitsverbot, keine Mehrarbeit. Arbeitgeber sollten die Zeiterfassung entsprechend konfigurieren und die Einhaltung automatisch überwachen. So schützen Sie werdende Mütter – und sich selbst vor Bußgeldern.

Mutterschutz in der Zeiterfassung

MyTimeTracker unterstützt alle Mutterschutz-Regelungen: Automatische Grenzanpassung, Nachtarbeitssperre, Beschäftigungsverbot-Management.

  • Mutterschutz-Modus
  • Automatische Grenzen
  • Beschäftigungsverbot-Tracking
Kostenlos testen

Zeiterfassung starten

14 Tage kostenlos testen

Kostenlos testen

Zeiterfassung einfach & gesetzeskonform

Starten Sie jetzt mit MyTimeTracker und erfüllen Sie alle gesetzlichen Anforderungen. 14 Tage kostenlos testen, keine Kreditkarte erforderlich.

  • Sofort einsatzbereit
  • DSGVO-konform
  • Keine Einrichtung nötig
Kostenlos testen