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Zeiterfassung und Kontrolle: Arbeitnehmerrechte wahren

Zeiterfassung als Kontrollinstrument: Was darf der Arbeitgeber, was nicht? Überwachungsgrenzen und Arbeitnehmerrechte.

5 Min. Lesezeit
Balance zwischen Kontrolle und Vertrauen am Arbeitsplatz

Zeiterfassung und Kontrolle: Arbeitnehmerrechte wahren

Zeiterfassung ist Pflicht – aber sie ist keine Blankovollmacht zur Überwachung. Wo liegt die Grenze zwischen legitimer Arbeitszeitdokumentation und unzulässiger Kontrolle?

Das Wichtigste in Kürze

  • Zeiterfassung dient der ArbZG-Dokumentation
  • Zweckbindung: Nur für definierte Zwecke nutzbar
  • Permanente Überwachung ist verboten
  • Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht
  • Arbeitnehmer haben Auskunfts- und Korrekturrechte

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Zeiterfassung vs. Überwachung

Der Unterschied

Legitim vs. problematisch:

ZeiterfassungÜberwachung
Beginn/Ende dokumentierenPermanentes Tracking
Pausenzeiten erfassenAktivität messen
Projektzeiten buchenVerhalten analysieren
ArbZG-ComplianceLeistungskontrolle

Was erlaubt ist

Legitime Zeiterfassung:

  • Arbeitszeitbeginn
  • Arbeitszeitende
  • Pausenzeiten
  • Projektbuchungen
  • Standort (punktuell, bei Außendienst)
  • Änderungsprotokoll

Was nicht erlaubt ist

Überwachung ohne Rechtsgrundlage:

VerbotenWarum
Permanentes GPS-TrackingUnverhältnismäßig
TastaturüberwachungVerhaltenskontrolle
Screenshot-ErfassungPersönlichkeitsrecht
AktivitätsmessungLeistungsdruck
Heimliche ÜberwachungImmer verboten

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Rechtliche Grundlagen

Direktionsrecht des Arbeitgebers

Was der Arbeitgeber darf:

RechtGrenze
Arbeitszeit anordnenArbeitszeitgesetz
Dokumentation verlangenZweckgebunden
Kontrolle ausübenVerhältnismäßig
Verstöße ahndenNach Ermahnung

Persönlichkeitsrechte

Arbeitnehmerschutz:

  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht – Informationelle Selbstbestimmung
  • Recht auf Privatsphäre
  • Datenschutz (DSGVO) – Zweckbindung
  • Datenminimierung
  • Transparenz
  • Arbeitsrechtlicher Schutz – Keine Totalüberwachung

DSGVO-Vorgaben

Verarbeitung von Arbeitszeitdaten:

GrundsatzBedeutung
RechtmäßigkeitRechtsgrundlage nötig
ZweckbindungNur für festgelegte Zwecke
DatenminimierungNur erforderliche Daten
SpeicherbegrenzungLöschung nach Fristablauf
TransparenzMitarbeiter informieren

Konkrete Grenzen

GPS und Standorterfassung

Was geht, was nicht:

SituationErlaubt?
Punktuelle Standorterfassung bei AußendienstJa, mit Einwilligung
Permanentes Tracking während der ArbeitszeitNein
Tracking nach FeierabendNiemals
Tracking im Dienstwagen privatNein

Biometrische Daten

Fingerabdruck, Gesicht:

  • Besondere Datenkategorie (Art. 9 DSGVO)
  • Einwilligung erforderlich – Wirklich freiwillig?
  • Alternative muss angeboten werden
  • Betriebsrat muss zustimmen
  • Verhältnismäßigkeit fraglich

Aktivitätsmessung

Leistungskontrolle:

MethodeBewertung
AnwesenheitszeitErlaubt
Anschläge pro MinuteProblematisch
MausbewegungenVerboten
Screenshot-IntervalleVerboten
Idle-Time-ErfassungGrenzwertig

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Arbeitnehmerrechte

Informationsrechte

Was Arbeitnehmer wissen dürfen:

RechtInhalt
AuskunftWelche Daten werden erfasst?
ZweckWofür werden sie verwendet?
SpeicherdauerWie lange werden sie gespeichert?
EmpfängerWer hat Zugriff?

Korrekturrechte

Fehler berichtigen:

  • Fehler feststellen – Eigene Zeiten prüfen
  • Korrektur beantragen – Beim Vorgesetzten/HR
  • Nachweis – Begründung, ggf. Belege
  • Genehmigung – Muss erfolgen wenn berechtigt
  • Dokumentation – Änderung wird protokolliert

Widerspruchsrecht

Gegen unzulässige Überwachung:

SchrittBeschreibung
AnsprechenBeim Vorgesetzten
BetriebsratEinschalten
DatenschutzbeauftragterIntern melden
AufsichtsbehördeBeschwerde möglich

Betriebsratsbeteiligung

Mitbestimmung nach § 87 BetrVG

Was der Betriebsrat mitentscheidet:

AspektMitbestimmung
Einführung ZeiterfassungJa
Art der ErfassungJa
Verwendung der DatenJa
AuswertungenJa
ZugriffJa

Betriebsvereinbarung

Was geregelt werden sollte:

  • Erfassungszweck – ArbZG, Lohn, Projekte
  • Erfassungsmethode – App, Terminal, Web
  • Erfasste Daten – Zeit, Ort, Projekt
  • Zugriffsrechte – Wer sieht was?
  • Auswertungen – Welche erlaubt?
  • Speicherdauer – Löschfristen
  • Missbrauchsausschluss – Keine Leistungskontrolle

Praktische Hinweise

Für Arbeitgeber

Dos and Don'ts:

DoDon't
Transparent kommunizierenHeimlich überwachen
Nur Nötiges erfassenAlles sammeln
Betriebsrat einbindenÜbergehen
DokumentierenZwecke verschieben
Datenschutz einhaltenDaten missbrauchen

Für Arbeitnehmer

Rechte kennen:

  • Information – Verstehen, was erfasst wird
  • Zugang – Eigene Daten einsehen
  • Kontrolle – Auf Richtigkeit prüfen
  • Widerspruch – Bei Unregelmäßigkeiten
  • Beschwerde – An Betriebsrat/Datenschutz

Häufige Fragen

Ja, die Erfassung von Arbeitsbeginn, -ende und Pausen ist legitim und sogar gesetzlich vorgeschrieben. Was nicht erlaubt ist: Ihre Aktivität während der Arbeitszeit zu überwachen (z.B. Mausbewegungen, Tastatureingaben).
Permanentes Tracking ist unverhältnismäßig und ohne Ihre Einwilligung nicht erlaubt. Punktuelle Standorterfassung zu Beginn und Ende eines Außentermins kann zulässig sein. Bei privater Nutzung des Dienstwagens darf kein Tracking erfolgen.
Wenn das bei Einführung als Zweck benannt wurde und der Betriebsrat zugestimmt hat, unter Umständen ja. Aber: Reine Anwesenheitszeit sagt wenig über Leistung. Eine nachträgliche Zweckänderung ist nicht erlaubt.
Sprechen Sie erst den Vorgesetzten an. Dann den Betriebsrat oder Datenschutzbeauftragten. Sie haben ein Auskunftsrecht über alle Sie betreffenden Daten. Bei schwerwiegenden Verstößen können Sie sich an die Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden.
Nein, Einwilligung muss freiwillig sein. Sie dürfen keine Nachteile erleiden, wenn Sie ablehnen. Der Arbeitgeber muss eine Alternative anbieten (z.B. Chipkarte). Biometrische Daten sind besonders sensibel und streng geschützt.

Fazit

Zeiterfassung ist Pflicht, Totalüberwachung ist verboten. Die Grenze verläuft beim Zweck: Arbeitszeitdokumentation ja, Verhaltenskontrolle nein. Arbeitnehmer haben Informations-, Auskunfts- und Korrekturrechte. Der Betriebsrat muss bei Einführung und Ausgestaltung mitbestimmen. Im Zweifel gilt: Datenminimierung und Transparenz schützen beide Seiten.

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