Abrufarbeit: Zeiterfassung und Mindestarbeitszeit
Abrufarbeit – auch KAPOVAZ (kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit) genannt – bietet Flexibilität für Arbeitgeber bei schwankendem Personalbedarf. Für die Zeiterfassung ergeben sich besondere Herausforderungen: Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit muss dokumentiert werden, und das Arbeitszeitgesetz setzt dem Einsatz Grenzen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Abrufarbeit muss eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart werden
- Die Zeiterfassungspflicht gilt auch für Abrufarbeitsverhältnisse
- Der Arbeitgeber muss den Abruf mindestens 4 Tage im Voraus ankündigen
- Die tägliche Arbeitszeit darf nur um 25% über oder unter der vereinbarten Zeit liegen
- Ohne Vereinbarung gilt eine Mindestarbeitszeit von 20 Wochenstunden
Rechtliche Grundlagen der Abrufarbeit
Definition nach § 12 TzBfG
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt in § 12 die Arbeit auf Abruf. Danach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Arbeitszeit je nach Arbeitsanfall variiert.
Voraussetzungen für wirksame Abrufarbeit:
- Schriftliche Vereinbarung
- Festlegung einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit
- Festlegung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit
- Einhaltung der Abrufgrenzen
Mindestarbeitszeit seit 2019
Seit der Gesetzesänderung 2019 gilt: Wird keine Arbeitszeit vereinbart, schuldet der Arbeitgeber eine Vergütung für mindestens 20 Wochenstunden. Diese Regelung soll Beschäftigte vor unzureichender Absicherung schützen.
| Vereinbarung | Mindestarbeitszeit |
|---|---|
| Wöchentliche Arbeitszeit vereinbart | 75% der vereinbarten Zeit |
| Keine Vereinbarung | 20 Wochenstunden |
| Bei Minijob | Anteilig nach Verdienst |
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Abrufgrenzen und Ankündigungsfristen
25-Prozent-Regel
Der Arbeitgeber darf nur Arbeitsleistung innerhalb bestimmter Grenzen abrufen:
- Obergrenze: Höchstens 25% über der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit
- Untergrenze: Höchstens 25% unter der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit
Beispiel: Bei vereinbarten 20 Wochenstunden darf der Arbeitgeber zwischen 15 und 25 Stunden abrufen.
Ankündigungsfrist
Der Abruf muss mindestens vier Tage im Voraus erfolgen. Diese Frist kann nur durch Tarifvertrag verkürzt werden.
Rechtsfolge bei kurzfristigerem Abruf: Der Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet.
Mindestdauer eines Einsatzes
Jeder Abruf muss eine zusammenhängende Arbeitszeit von mindestens drei Stunden vorsehen. Kürzere Einsätze sind unzulässig.
Zeiterfassung bei Abrufarbeit
Dokumentationspflicht
Die Zeiterfassungspflicht gilt auch für Abrufarbeit. Der Arbeitgeber muss dokumentieren:
- Beginn und Ende jedes Arbeitseinsatzes
- Pausenzeiten
- Gesamtstunden pro Woche
- Eingehaltene Abrufgrenzen
Besondere Herausforderungen
Bei Abrufarbeit ergeben sich spezielle Anforderungen an die Zeiterfassung:
- Unregelmäßige Einsätze: Die Erfassung muss auch bei sporadischen Einsätzen funktionieren
- Kurzfristige Änderungen: Absagen und Verschiebungen müssen nachvollziehbar sein
- Nachweis der Ankündigung: Der Zeitpunkt des Abrufs sollte dokumentiert werden
- Unterschreitung der Mindestarbeitszeit: Das System muss warnen
Zeiterfassung für Minijobber auf Abruf
Bei Minijobbern mit Abrufarbeit kommt zur Zeiterfassungspflicht die Pflicht zur Dokumentation nach dem Mindestlohngesetz hinzu. Dies gilt besonders in den Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
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Abrechnung und Vergütung
Vergütung nach tatsächlicher Arbeitszeit
Bei Abrufarbeit wird in der Regel nach tatsächlich geleisteten Stunden vergütet. Die Zeiterfassung ist daher Grundlage für die Lohnabrechnung.
Besonderheiten:
- Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Abrufkräfte
- Zuschläge: Bei Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit sind ggf. Zuschläge zu zahlen
- Garantievergütung: Wird weniger als die Mindestarbeitszeit abgerufen, steht trotzdem die Vergütung für die Mindestzeit zu
Arbeitszeitkonto bei Abrufarbeit
Auch bei Abrufarbeit kann ein Arbeitszeitkonto geführt werden. Das Konto dokumentiert:
- Vereinbarte Soll-Arbeitszeit
- Tatsächlich abgerufene und geleistete Zeit
- Differenz (Plus oder Minus)
- Ausgleichszeitraum
Arbeitszeitgesetz und Abrufarbeit
Grenzen des Arbeitszeitgesetzes
Auch bei Abrufarbeit gelten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes:
- Maximale Arbeitszeit von 8 Stunden täglich (Verlängerung auf 10 Stunden bei Ausgleich)
- Mindestens 30 Minuten Pause bei mehr als 6 Stunden Arbeit
- Mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen Einsätzen
Zeiterfassung als Kontrollinstrument
Die Zeiterfassung hilft, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes auch bei unregelmäßigen Einsätzen zu gewährleisten:
- Automatische Prüfung der Höchstarbeitszeit
- Warnung bei zu kurzer Ruhezeit
- Kontrolle der Pauseneinhaltung
Branchenspezifische Anwendung
Einzelhandel
Im Einzelhandel ist Abrufarbeit weit verbreitet, um Stoßzeiten abzudecken. Die Zeiterfassung muss hier:
- Schnelle Einsatzplanung ermöglichen
- Mobile Erfassung für verschiedene Filialen bieten
- Mit der Personalplanung verknüpft sein
Gastronomie
In der Gastronomie ermöglicht Abrufarbeit die Anpassung an schwankende Gästezahlen. Besondere Anforderungen:
- Erfassung trotz hektischem Betrieb
- Dokumentation von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit
- Nachweis der Einhaltung des Mindestlohns
Pflege
Im Pflegebereich wird Abrufarbeit für flexible Vertretungen genutzt. Die Zeiterfassung muss:
- Schnelle Zuordnung zu Pflegeeinrichtungen ermöglichen
- Unterschiedliche Einsatzorte dokumentieren
- Die Pflegedokumentation unterstützen
Rechte der Abrufkräfte
Ablehnung von Abrufen
Beschäftigte können Abrufe ablehnen, wenn:
- Die Ankündigungsfrist nicht eingehalten wurde
- Die Abrufgrenzen überschritten werden
- Das Arbeitszeitgesetz verletzt würde
- Berechtigte persönliche Gründe vorliegen
Vergütungsanspruch ohne Abruf
Ruft der Arbeitgeber weniger als die vereinbarte Mindestarbeitszeit ab, besteht trotzdem Anspruch auf Vergütung für die Mindestzeit. Dies ist der Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB.
Die Zeiterfassung sollte dokumentieren:
- Angebotene Arbeitsleistung
- Nicht erfolgte Abrufe
- Ansprüche aus Annahmeverzug
Einsicht in Zeiterfassungsdaten
Abrufkräfte haben das Recht, ihre erfassten Arbeitszeiten einzusehen. Dies folgt aus dem Datenschutzrecht und dem arbeitsrechtlichen Auskunftsanspruch.
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Häufige Fragen
Fazit
Abrufarbeit erfordert eine sorgfältige Zeiterfassung, um die besonderen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Einhaltung von Mindestarbeitszeit, Abrufgrenzen und Ankündigungsfristen muss dokumentiert werden. Mit einem geeigneten Zeiterfassungssystem lassen sich diese Anforderungen automatisiert überwachen und Verstöße vermeiden.
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