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Abrufarbeit: Zeiterfassung und Mindestarbeitszeit

Zeiterfassung bei Abrufarbeit: Rechtliche Anforderungen, Mindestarbeitszeit, Ankündigungsfristen und korrekte Dokumentation erklärt.

6 Min. Lesezeit
Mitarbeiter mit flexiblem Abrufeinsatz überprüft Arbeitszeiten

Abrufarbeit: Zeiterfassung und Mindestarbeitszeit

Abrufarbeit – auch KAPOVAZ (kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit) genannt – bietet Flexibilität für Arbeitgeber bei schwankendem Personalbedarf. Für die Zeiterfassung ergeben sich besondere Herausforderungen: Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit muss dokumentiert werden, und das Arbeitszeitgesetz setzt dem Einsatz Grenzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Abrufarbeit muss eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart werden
  • Die Zeiterfassungspflicht gilt auch für Abrufarbeitsverhältnisse
  • Der Arbeitgeber muss den Abruf mindestens 4 Tage im Voraus ankündigen
  • Die tägliche Arbeitszeit darf nur um 25% über oder unter der vereinbarten Zeit liegen
  • Ohne Vereinbarung gilt eine Mindestarbeitszeit von 20 Wochenstunden

Rechtliche Grundlagen der Abrufarbeit

Definition nach § 12 TzBfG

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt in § 12 die Arbeit auf Abruf. Danach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Arbeitszeit je nach Arbeitsanfall variiert.

Voraussetzungen für wirksame Abrufarbeit:

  • Schriftliche Vereinbarung
  • Festlegung einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit
  • Festlegung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit
  • Einhaltung der Abrufgrenzen

Mindestarbeitszeit seit 2019

Seit der Gesetzesänderung 2019 gilt: Wird keine Arbeitszeit vereinbart, schuldet der Arbeitgeber eine Vergütung für mindestens 20 Wochenstunden. Diese Regelung soll Beschäftigte vor unzureichender Absicherung schützen.

VereinbarungMindestarbeitszeit
Wöchentliche Arbeitszeit vereinbart75% der vereinbarten Zeit
Keine Vereinbarung20 Wochenstunden
Bei MinijobAnteilig nach Verdienst

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Abrufgrenzen und Ankündigungsfristen

25-Prozent-Regel

Der Arbeitgeber darf nur Arbeitsleistung innerhalb bestimmter Grenzen abrufen:

  • Obergrenze: Höchstens 25% über der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit
  • Untergrenze: Höchstens 25% unter der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit

Beispiel: Bei vereinbarten 20 Wochenstunden darf der Arbeitgeber zwischen 15 und 25 Stunden abrufen.

Ankündigungsfrist

Der Abruf muss mindestens vier Tage im Voraus erfolgen. Diese Frist kann nur durch Tarifvertrag verkürzt werden.

Rechtsfolge bei kurzfristigerem Abruf: Der Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Mindestdauer eines Einsatzes

Jeder Abruf muss eine zusammenhängende Arbeitszeit von mindestens drei Stunden vorsehen. Kürzere Einsätze sind unzulässig.

Zeiterfassung bei Abrufarbeit

Dokumentationspflicht

Die Zeiterfassungspflicht gilt auch für Abrufarbeit. Der Arbeitgeber muss dokumentieren:

  • Beginn und Ende jedes Arbeitseinsatzes
  • Pausenzeiten
  • Gesamtstunden pro Woche
  • Eingehaltene Abrufgrenzen

Besondere Herausforderungen

Bei Abrufarbeit ergeben sich spezielle Anforderungen an die Zeiterfassung:

  • Unregelmäßige Einsätze: Die Erfassung muss auch bei sporadischen Einsätzen funktionieren
  • Kurzfristige Änderungen: Absagen und Verschiebungen müssen nachvollziehbar sein
  • Nachweis der Ankündigung: Der Zeitpunkt des Abrufs sollte dokumentiert werden
  • Unterschreitung der Mindestarbeitszeit: Das System muss warnen

Zeiterfassung für Minijobber auf Abruf

Bei Minijobbern mit Abrufarbeit kommt zur Zeiterfassungspflicht die Pflicht zur Dokumentation nach dem Mindestlohngesetz hinzu. Dies gilt besonders in den Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

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Abrechnung und Vergütung

Vergütung nach tatsächlicher Arbeitszeit

Bei Abrufarbeit wird in der Regel nach tatsächlich geleisteten Stunden vergütet. Die Zeiterfassung ist daher Grundlage für die Lohnabrechnung.

Besonderheiten:

  • Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Abrufkräfte
  • Zuschläge: Bei Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit sind ggf. Zuschläge zu zahlen
  • Garantievergütung: Wird weniger als die Mindestarbeitszeit abgerufen, steht trotzdem die Vergütung für die Mindestzeit zu

Arbeitszeitkonto bei Abrufarbeit

Auch bei Abrufarbeit kann ein Arbeitszeitkonto geführt werden. Das Konto dokumentiert:

  • Vereinbarte Soll-Arbeitszeit
  • Tatsächlich abgerufene und geleistete Zeit
  • Differenz (Plus oder Minus)
  • Ausgleichszeitraum

Arbeitszeitgesetz und Abrufarbeit

Grenzen des Arbeitszeitgesetzes

Auch bei Abrufarbeit gelten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes:

  • Maximale Arbeitszeit von 8 Stunden täglich (Verlängerung auf 10 Stunden bei Ausgleich)
  • Mindestens 30 Minuten Pause bei mehr als 6 Stunden Arbeit
  • Mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen Einsätzen

Zeiterfassung als Kontrollinstrument

Die Zeiterfassung hilft, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes auch bei unregelmäßigen Einsätzen zu gewährleisten:

  • Automatische Prüfung der Höchstarbeitszeit
  • Warnung bei zu kurzer Ruhezeit
  • Kontrolle der Pauseneinhaltung

Branchenspezifische Anwendung

Einzelhandel

Im Einzelhandel ist Abrufarbeit weit verbreitet, um Stoßzeiten abzudecken. Die Zeiterfassung muss hier:

  • Schnelle Einsatzplanung ermöglichen
  • Mobile Erfassung für verschiedene Filialen bieten
  • Mit der Personalplanung verknüpft sein

Gastronomie

In der Gastronomie ermöglicht Abrufarbeit die Anpassung an schwankende Gästezahlen. Besondere Anforderungen:

  • Erfassung trotz hektischem Betrieb
  • Dokumentation von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Nachweis der Einhaltung des Mindestlohns

Pflege

Im Pflegebereich wird Abrufarbeit für flexible Vertretungen genutzt. Die Zeiterfassung muss:

  • Schnelle Zuordnung zu Pflegeeinrichtungen ermöglichen
  • Unterschiedliche Einsatzorte dokumentieren
  • Die Pflegedokumentation unterstützen

Rechte der Abrufkräfte

Ablehnung von Abrufen

Beschäftigte können Abrufe ablehnen, wenn:

  • Die Ankündigungsfrist nicht eingehalten wurde
  • Die Abrufgrenzen überschritten werden
  • Das Arbeitszeitgesetz verletzt würde
  • Berechtigte persönliche Gründe vorliegen

Vergütungsanspruch ohne Abruf

Ruft der Arbeitgeber weniger als die vereinbarte Mindestarbeitszeit ab, besteht trotzdem Anspruch auf Vergütung für die Mindestzeit. Dies ist der Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB.

Die Zeiterfassung sollte dokumentieren:

  • Angebotene Arbeitsleistung
  • Nicht erfolgte Abrufe
  • Ansprüche aus Annahmeverzug

Einsicht in Zeiterfassungsdaten

Abrufkräfte haben das Recht, ihre erfassten Arbeitszeiten einzusehen. Dies folgt aus dem Datenschutzrecht und dem arbeitsrechtlichen Auskunftsanspruch.

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Häufige Fragen

Wird eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, beträgt die Mindestarbeitszeit 75% davon. Fehlt eine Vereinbarung, gilt eine gesetzliche Mindestarbeitszeit von 20 Wochenstunden. Bei Minijobs richtet sich die Mindestarbeitszeit nach dem vereinbarten Verdienst.
Der Arbeitgeber muss den Einsatz mindestens vier Tage im Voraus ankündigen. Diese Frist kann nur durch Tarifvertrag verkürzt werden. Bei kürzerem Abruf ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit verpflichtet.
Ja, die Zeiterfassungspflicht gilt auch für Abrufarbeitsverhältnisse. Der Arbeitgeber muss ein System bereitstellen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit dokumentiert werden können – unabhängig von der Regelmäßigkeit der Einsätze.
Ruft der Arbeitgeber weniger als die vereinbarte Mindestarbeitszeit ab, hat der Beschäftigte trotzdem Anspruch auf Vergütung für die Mindestzeit. Dies ist der sogenannte Annahmeverzugslohn – der Arbeitgeber trägt das Risiko des geringen Arbeitsanfalls.
Jeder Abruf muss eine zusammenhängende Arbeitszeit von mindestens drei Stunden vorsehen. Kürzere Einsätze sind gesetzlich nicht zulässig. Diese Regelung soll verhindern, dass Beschäftigte für sehr kurze Einsätze anreisen müssen.

Fazit

Abrufarbeit erfordert eine sorgfältige Zeiterfassung, um die besonderen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Einhaltung von Mindestarbeitszeit, Abrufgrenzen und Ankündigungsfristen muss dokumentiert werden. Mit einem geeigneten Zeiterfassungssystem lassen sich diese Anforderungen automatisiert überwachen und Verstöße vermeiden.

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