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Kind krank: Freistellung und Kinderkrankengeld

Kind krank: Anspruch auf Kindkrank-Tage, Kinderkrankengeld und Freistellung bei krankem Kind.

6 Min. Lesezeit
Elternteil pflegt krankes Kind zuhause

Kind krank: Freistellung und Kinderkrankengeld

Wenn das Kind krank ist, müssen Eltern oft zuhause bleiben. Welche Rechte haben Sie? Wie viele Tage stehen Ihnen zu? Und wer zahlt?

Das Wichtigste in Kürze

  • 15 Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil (seit 2024)
  • Bei Alleinerziehenden: 30 Tage pro Kind
  • Maximum: 35 bzw. 70 Tage bei mehreren Kindern
  • Kinder bis 12 Jahre (Ausnahmen bei Behinderung)
  • Kinderkrankengeld von der Krankenkasse (ca. 90% netto)

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Anspruch auf Kinderkrankentage

Gesetzliche Regelung

Der Anspruch nach § 45 SGB V:

VoraussetzungDetails
Gesetzlich versichertKind und Elternteil
Kind unter 12 JahrenOder behindert und hilfsbedürftig
Ärztliche BescheinigungKind muss beaufsichtigt werden
Keine andere PersonKann Betreuung übernehmen

Anzahl der Tage (seit 2024)

  • Beide Elternteile – Pro Kind: 15 Tage je Elternteil
  • Maximum: 35 Tage je Elternteil
  • Alleinerziehende – Pro Kind: 30 Tage
  • Maximum: 70 Tage
  • Bei schwer erkranktem Kind: Unbegrenzt

Berechnung bei mehreren Kindern

KinderTage pro ElternteilAlleinerziehend
1 Kind15 Tage30 Tage
2 Kinder30 Tage (max. 35)60 Tage (max. 70)
3+ Kinder35 Tage (Maximum)70 Tage (Maximum)

So funktioniert die Freistellung

Schritt 1: Arbeitgeber informieren

Am ersten Tag:

  • Arbeitgeber sofort informieren
  • Mitteilen: Kind ist krank
  • Voraussichtliche Dauer angeben
  • Keine Diagnose nötig

Schritt 2: Zum Arzt gehen

NachweisZweck
Ärztliche BescheinigungFür den Arbeitgeber
KinderkrankenscheinFür die Krankenkasse
Formular der KrankenkasseFür Kinderkrankengeld

Schritt 3: Kinderkrankengeld beantragen

Bei der Krankenkasse einreichen:

  • Kinderkrankenschein vom Arzt
  • Verdienstbescheinigung (oft vom Arbeitgeber)
  • Antrag auf Kinderkrankengeld

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Kinderkrankengeld

Wer zahlt?

SituationZahlung
KinderkrankentageKrankenkasse (Kinderkrankengeld)
Kurze Freistellung § 616Arbeitgeber (wenn nicht ausgeschlossen)

Höhe des Kinderkrankengeldes

Das Kinderkrankengeld beträgt:

  • 90% des Nettoeinkommens
  • Aber maximal 70% der Beitragsbemessungsgrenze
  • Für jeden Kalendertag (nicht nur Arbeitstage)

Berechnung Beispiel

  • Bruttogehalt: 3.500 €/Monat
  • Nettogehalt: ca. 2.400 €/Monat
  • Netto pro Tag: ca. 80 €
  • 90% davon: ca. 72 €
  • Kinderkrankengeld pro Tag: ca. 72 €

Wer hat keinen Anspruch?

Privatversicherte

Bei Privatversicherung:

  • Kein gesetzlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld
  • § 616 BGB kann greifen (kurze Freistellung)
  • Oder Arbeitsvertrag/Tarifvertrag prüfen
  • Manche Tarife bieten Krankentagegeld

Minijobber

Bei geringfügiger Beschäftigung:

  • Kein Anspruch auf Kinderkrankengeld
  • § 616 BGB kann gelten
  • Oder unbezahlt freigestellt

Übertragung zwischen Elternteilen

Tage abgeben

Elternteile können Tage übertragen:

VoraussetzungDetails
Beide gesetzlich versichertGleiche oder verschiedene Kasse
Arbeitgeber stimmt zuBeider Elternteile
Schriftlicher AntragBei der Krankenkasse

Wann sinnvoll?

  • Ein Elternteil hat flexiblere Arbeitszeit
  • Ein Elternteil hat wichtige Termine
  • Ein Elternteil arbeitet im Home-Office (trotzdem Kinderkrankentage möglich)

Besondere Situationen

Schwer krankes Kind

Bei schwerer Erkrankung (z.B. Krebs):

  • Unbegrenzter Anspruch auf Kinderkrankengeld
  • Solange Behandlung nötig
  • Stationäre Mitaufnahme möglich

Kind in der Kita/Schule

Wenn Kita oder Schule wegen Quarantäne schließt:

  • Kinderkrankentage können genutzt werden (Sonderregelung)
  • Regelung kann sich ändern – aktuellen Stand prüfen

Behindertes Kind über 12 Jahre

Bei behinderten Kindern:

  • Altersgrenze gilt nicht, wenn
  • Kind auf Hilfe angewiesen ist
  • Und keine andere Betreuung möglich

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§ 616 BGB: Kurzzeitige Freistellung

Unterschied zu Kinderkrankentagen

§ 616 BGBKinderkrankentage
Arbeitgeber zahlt GehaltKrankenkasse zahlt
Sehr kurze Zeit (1-2 Tage)Bis zu 15/30 Tage
Kann ausgeschlossen seinGesetzlicher Anspruch

Kombination möglich

In der Praxis oft:

  1. Tag 1-2: Freistellung nach § 616 (Gehalt vom AG)
  2. Ab Tag 3: Kinderkrankengeld von der Kasse

Dokumentation für den Arbeitgeber

Was einreichen?

DokumentWann
Ärztliche BescheinigungAm ersten Tag (oder schnellstmöglich)
Dauer der ErkrankungGeschätzt, dann aktualisieren
VerlängerungBei längerer Krankheit

Zeiterfassung

Kinderkrank-Tage in der Zeiterfassung:

  • Als eigene Abwesenheitsart erfassen
  • Nicht als eigene Krankheit
  • Unterscheidung wichtig für Auswertungen

Tipps für Eltern

Vorbereitet sein

  • Kinderkrankenscheine vom Kinderarzt kennen
  • Telefonnummer der Krankenkasse griffbereit
  • Arbeitgeber-Regelung kennen

Bei häufiger Erkrankung

Wenn Kinder oft krank sind:

  • Tage einteilen (beide Elternteile)
  • Großeltern als Backup (wenn möglich)
  • Flexible Arbeitszeiten nutzen
  • Home-Office-Möglichkeiten prüfen

Häufige Fragen

Nein, in der Regel nicht. Sie erhalten Kinderkrankengeld von der Krankenkasse, das etwa 90% Ihres Nettogehalts beträgt. In den ersten 1-2 Tagen kann der Arbeitgeber nach § 616 BGB das volle Gehalt zahlen, aber das ist oft im Arbeitsvertrag ausgeschlossen.
Seit 2024 haben Sie als gesetzlich versicherter Elternteil 15 Tage pro Kind (maximal 35 Tage bei mehreren Kindern). Alleinerziehende haben 30 Tage pro Kind (maximal 70 Tage). Diese Tage gelten pro Kalenderjahr.
Ja, wenn beide Elternteile gesetzlich versichert sind und beide Arbeitgeber zustimmen. Die Übertragung muss bei der Krankenkasse beantragt werden.
Dann müssen Sie auf andere Lösungen zurückgreifen: unbezahlter Urlaub, normaler Urlaub, Überstundenabbau, oder Betreuung durch andere Personen wie Großeltern.
Ja, auch wenn Sie im Home-Office arbeiten, können Sie Kinderkrankentage nehmen. Ein krankes Kind zu betreuen und gleichzeitig zu arbeiten, ist nicht zumutbar. Der Anspruch besteht unabhängig vom Arbeitsort.

Fazit

Kinderkrankentage sind ein wichtiger Anspruch für berufstätige Eltern. Mit 15 Tagen pro Kind und Elternteil (30 für Alleinerziehende) gibt es einen soliden Schutz. Das Kinderkrankengeld gleicht den Verdienstausfall größtenteils aus. Wichtig: Schnell den Arbeitgeber informieren, zum Arzt gehen und die Bescheinigung bei der Krankenkasse einreichen. Bei häufigen Erkrankungen lohnt sich eine gute Abstimmung zwischen beiden Elternteilen.

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