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Sonderurlaub: Anlässe und Anspruch

Sonderurlaub: Alle Anlässe, Ansprüche und Regelungen für bezahlte Freistellung bei Hochzeit, Geburt, Todesfall und mehr.

7 Min. Lesezeit
Kalender mit markiertem Sonderurlaubstag

Sonderurlaub: Anlässe und Anspruch

Neben dem regulären Jahresurlaub gibt es Situationen, in denen Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzliche bezahlte Freistellung haben. Der Sonderurlaub ermöglicht es, bei wichtigen persönlichen Ereignissen der Arbeit fernzubleiben, ohne Urlaubstage opfern zu müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sonderurlaub ist bezahlte Freistellung für besondere Anlässe
  • Gesetzlicher Anspruch besteht nur nach § 616 BGB unter bestimmten Voraussetzungen
  • Tarifverträge und Arbeitsverträge regeln oft konkrete Ansprüche
  • Typische Anlässe: Hochzeit, Geburt, Todesfall, Umzug
  • Die Dauer variiert je nach Anlass und Vereinbarung

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Gesetzliche Grundlage: § 616 BGB

Was sagt das Gesetz?

Nach § 616 BGB haben Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn sie:

  • Für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
  • Durch einen in ihrer Person liegenden Grund
  • Ohne eigenes Verschulden
  • An der Arbeitsleistung verhindert sind

Einschränkungen des § 616 BGB

Der gesetzliche Anspruch ist begrenzt:

  • Keine Konkretisierung: Das Gesetz nennt keine konkreten Anlässe oder Tage
  • Abdingbarkeit: § 616 BGB kann vertraglich ausgeschlossen werden
  • Verhältnismäßigkeit: Nur für kurze Zeit (typischerweise wenige Tage)
  • Einzelfallprüfung: Jeder Fall wird individuell beurteilt

Ausschluss im Arbeitsvertrag

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln wie:

„§ 616 BGB wird abbedungen."

In diesem Fall besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub. Dann gelten nur tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen.

Typische Sonderurlaubsanlässe

Übersicht der häufigsten Anlässe

AnlassTypische DauerGesetzlich?
Eigene Hochzeit1-2 TageÜber § 616 BGB
Geburt eines Kindes (Vater)1-2 TageÜber § 616 BGB
Todesfall naher Angehöriger1-3 TageÜber § 616 BGB
Umzug (betrieblich bedingt)1 TagJe nach Vereinbarung
Schwere Erkrankung Kind10 Tage (Kindkrank)SGB V
ArztbesuchNötige ZeitÜber § 616 BGB
Gerichtstermin als ZeugeNötige ZeitJa

Hochzeit

Bei der eigenen Hochzeit besteht in der Regel Anspruch auf Sonderurlaub:

  • Standesamtliche Trauung: 1 Tag
  • Kirchliche Trauung (wenn separat): Oft zusätzlich 1 Tag
  • Tarifverträge: Häufig 1-2 Tage geregelt

Bei der Hochzeit von Kindern oder engen Verwandten gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, aber oft tarifvertragliche Regelungen.

Geburt eines Kindes

Für Väter bei der Geburt eines Kindes:

  • Gesetzlich: 1-2 Tage über § 616 BGB anerkannt
  • Tarifverträge: Oft 1-2 Tage explizit geregelt
  • EU-Vaterschaftsurlaub: Ab 2026 mindestens 10 Tage (Umsetzung in Deutschland erwartet)

Mütter sind während dieser Zeit durch den Mutterschutz geschützt.

Todesfall in der Familie

Bei Todesfall naher Angehöriger:

VerstorbenerTypischer Anspruch
Ehepartner/Lebenspartner2-3 Tage
Eltern1-2 Tage
Kinder2-3 Tage
Geschwister1-2 Tage
Schwiegereltern1 Tag
Großeltern0-1 Tag

Der Anspruch gilt für die Trauerfeier/Beerdigung und die notwendige Organisation.

Umzug

Für einen Umzug gibt es:

  • Betrieblich bedingter Umzug: Oft 1-2 Tage Anspruch
  • Privater Umzug: Meist kein Anspruch (Ausnahme: Tarifvertrag)
  • Öffentlicher Dienst: Häufig 1 Tag bei Umzug

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Sonderurlaub nach Tarifverträgen

TVöD (Öffentlicher Dienst)

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst regelt:

AnlassTage
Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin1 Tag
Tod des Ehepartners/Lebenspartners2 Tage
Tod eines Elternteils oder Kindes2 Tage
Umzug aus dienstlichem Grund1 Tag
Schwere Erkrankung im Haushalt lebender Angehöriger1 Tag/Jahr

IG Metall Tarifvertrag

In der Metall- und Elektroindustrie:

  • Eigene Hochzeit: 2 Tage
  • Silberne Hochzeit: 1 Tag
  • Niederkunft der Ehefrau: 2 Tage
  • Todesfall (Ehepartner, Kinder, Eltern): 2 Tage

Ver.di Tarifverträge

Je nach Branche unterschiedlich, z.B. Einzelhandel:

  • Eigene Hochzeit: 1 Tag
  • Todesfall Ehepartner/Kind: 2 Tage
  • Todesfall Eltern/Schwiegereltern: 1 Tag

Sonderurlaub ohne Tarifvertrag

Betriebliche Regelungen

Ohne Tarifvertrag können Regelungen bestehen in:

  • Arbeitsverträgen: Individuelle Vereinbarungen
  • Betriebsvereinbarungen: Einheitliche Regeln im Unternehmen
  • Betrieblicher Übung: Wiederholte Gewährung schafft Anspruch

Verhandlung mit dem Arbeitgeber

Bei fehlenden Regelungen:

  1. Frühzeitig das Gespräch suchen
  2. Auf § 616 BGB verweisen (wenn nicht ausgeschlossen)
  3. Vergleichbare Fälle im Unternehmen erfragen
  4. Kompromisse anbieten (z.B. Nacharbeiten)

Besondere Freistellungsansprüche

Kinderkrankentage

Bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren:

  • Anspruch: 10 Tage pro Elternteil pro Jahr (Alleinerziehende: 20 Tage)
  • Mehrere Kinder: Max. 25 bzw. 50 Tage
  • Rechtsgrundlage: § 45 SGB V
  • Nachweis: Ärztliches Attest erforderlich

Mehr dazu: Kind krank: Freistellung und Kinderkrankengeld

Pflege von Angehörigen

Bei akuter Pflegesituation:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis zu 10 Tage (§ 2 PflegeZG)
  • Pflegezeit: Bis zu 6 Monate unbezahlte Freistellung (§ 3 PflegeZG)
  • Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate Teilzeit (FPfZG)

Mehr dazu: Pflegezeit für pflegende Angehörige

Bildungsurlaub

In den meisten Bundesländern:

  • Anspruch: 5 Tage pro Jahr (teils 10 Tage in 2 Jahren)
  • Zweck: Berufliche oder politische Weiterbildung
  • Ausnahmen: Bayern und Sachsen haben keine Regelung

Mehr dazu: Bildungsurlaub in den Bundesländern

Arztbesuche

Für notwendige Arztbesuche:

  • Während Arbeitszeit: Wenn nicht anders möglich
  • Vergütung: Ja, wenn Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich
  • Nachweis: Terminbestätigung vom Arzt

Gerichtstermine

Bei Ladung als Zeuge oder Partei:

  • Zeuge: Arbeitgeber muss freistellen
  • Entschädigung: Über Zeugengeld vom Gericht
  • Partei: Nur wenn Termin nicht verlegbar

Ehrenamt

Für bestimmte Ehrenämter:

  • Freiwillige Feuerwehr: Freistellung für Einsätze gesetzlich geregelt
  • Schöffen: Pflicht zur Freistellung
  • THW: Freistellung für Einsätze

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Sonderurlaub richtig beantragen

Rechtzeitige Ankündigung

Für planbaren Sonderurlaub:

  • Hochzeit: Mindestens 2-4 Wochen vorher
  • Umzug: Sobald Termin feststeht
  • Arzttermin: Sobald vereinbart

Dokumentation

Für die Beantragung bereithalten:

  • Grund des Sonderurlaubs
  • Gewünschte Dauer
  • Nachweis (wenn vorhanden): Einladung, Sterbeurkunde, Ladung

Unvorhergesehene Ereignisse

Bei plötzlichen Anlässen (z.B. Todesfall):

  1. Sofort den Arbeitgeber informieren
  2. Voraussichtliche Dauer mitteilen
  3. Nachweise nachreichen

Sonderurlaub vs. unbezahlter Urlaub

Unterschiede

AspektSonderurlaubUnbezahlter Urlaub
VergütungJaNein
AnspruchBei bestimmten AnlässenAuf Vereinbarung
SozialversicherungVoll versichertKann ruhen
UrlaubsanspruchBleibt erhaltenKann anteilig gekürzt werden

Wann unbezahlter Urlaub?

Wenn kein Sonderurlaub greift:

  • Längere private Reise
  • Verlängerung bei familiären Anlässen
  • Persönliche Auszeit

Mehr dazu: Unbezahlter Urlaub: Regelungen und Auswirkungen

Häufige Fragen

Ein direkter gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub mit konkreten Tagen existiert nicht. § 616 BGB gibt jedoch einen allgemeinen Anspruch auf Freistellung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung – sofern dieser nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
Wenn ein Anspruch besteht (gesetzlich, tariflich oder vertraglich), kann der Arbeitgeber nicht ablehnen. Gibt es keinen Anspruch, liegt die Gewährung im Ermessen des Arbeitgebers. Bei Ereignissen wie Todesfällen oder Gerichtsterminen ist eine Ablehnung aber praktisch kaum möglich.
Ja, der Arbeitgeber darf einen Nachweis verlangen. Bei einer Hochzeit reicht die Einladung, bei einem Todesfall die Sterbeurkunde oder Traueranzeige. Bei Gerichtsterminen genügt die Ladung.
Nein. Sonderurlaub ist eine zusätzliche bezahlte Freistellung und wird nicht vom Jahresurlaub abgezogen. Er zählt auch nicht als Fehltag im negativen Sinne.
Nein, für die Hochzeit von Freunden gibt es keinen Anspruch auf Sonderurlaub. Hierfür müssten Sie regulären Urlaub nehmen oder sich unbezahlt freistellen lassen.

Fazit

Sonderurlaub ist ein wichtiges Instrument, um bei besonderen persönlichen Anlässen von der Arbeit freigestellt zu werden, ohne Urlaubstage zu verlieren. Der Anspruch ergibt sich aus dem Gesetz (§ 616 BGB), Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen. Da die konkrete Ausgestaltung stark variiert, lohnt sich ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag und den geltenden Tarifvertrag. Bei Unsicherheiten hilft ein frühzeitiges Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Personalabteilung.

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