Pflegezeit: Freistellung für pflegende Angehörige
Die Pflege von Angehörigen ist eine Herausforderung, die viele Berufstätige betrifft. Das Pflegezeitgesetz gibt Beschäftigten das Recht, sich für die Pflege von nahen Angehörigen freistellen zu lassen. Welche Ansprüche bestehen und wie Sie diese nutzen, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Pflegezeitgesetz ermöglicht bis zu sechs Monate Freistellung
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis zu 10 Arbeitstage bei akutem Pflegefall
- Anspruch besteht nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten
- Während der Pflegezeit besteht besonderer Kündigungsschutz
- Für die Zeit der Freistellung gibt es Pflegeunterstützungsgeld
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Gesetzliche Grundlagen
Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Das Pflegezeitgesetz unterscheidet zwei Formen der Freistellung:
1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)
- Bis zu 10 Arbeitstage
- Bei akut auftretender Pflegesituation
- Zur Organisation der Pflege
2. Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)
- Bis zu 6 Monate
- Für die Pflege in häuslicher Umgebung
- Vollständige oder teilweise Freistellung möglich
Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Ergänzend zum Pflegezeitgesetz:
- Bis zu 24 Monate Freistellung
- Mindestarbeitszeit: 15 Stunden/Woche
- Für Betriebe ab 26 Beschäftigten
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Voraussetzungen
| Kriterium | Anforderung |
|---|---|
| Anlass | Akute Pflegesituation |
| Dauer | Bis zu 10 Arbeitstage |
| Betriebsgröße | Keine Mindestgröße |
| Ankündigung | Unverzügliche Mitteilung |
| Nachweis | Ärztliche Bescheinigung auf Verlangen |
Wer gilt als naher Angehöriger?
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Schwiegerkinder und Enkelkinder
- Stiefeltern, Stiefkinder
Pflegeunterstützungsgeld
Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung:
- Lohnersatzleistung der Pflegekasse
- Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen
- Höhe: Ähnlich dem Krankengeld (ca. 90% des Nettoentgelts)
- Muss innerhalb einer Woche beantragt werden
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Pflegezeit (bis 6 Monate)
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind:
- Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten
- Bei Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegegrad
- Pflege findet in häuslicher Umgebung statt
Ankündigungsfrist
- Mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn
- Schriftliche Ankündigung erforderlich
- Angabe des Zeitraums und des Umfangs
Gestaltungsmöglichkeiten
| Form | Beschreibung |
|---|---|
| Vollständige Freistellung | Keine Arbeitsleistung |
| Teilweise Freistellung | Reduzierte Arbeitszeit |
| Verringerung der Arbeitszeit | Flexible Anpassung |
Dauer und Verlängerung
- Maximal 6 Monate
- Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
- Aufteilung in Blöcke möglich (bei gleichem Angehörigen)
Familienpflegezeit (bis 24 Monate)
Unterschiede zur Pflegezeit
| Aspekt | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
|---|---|---|
| Maximale Dauer | 6 Monate | 24 Monate |
| Mindestarbeitszeit | Keine | 15 Stunden/Woche |
| Betriebsgröße | >15 Beschäftigte | >25 Beschäftigte |
| Ankündigungsfrist | 10 Arbeitstage | 8 Wochen |
Kombination möglich
Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden:
- Gesamtdauer maximal 24 Monate
- Nahtloser Übergang möglich
- Bei demselben pflegebedürftigen Angehörigen
Kündigungsschutz
Während der Pflegezeit
Der besondere Kündigungsschutz gilt:
- Ab Ankündigung der Pflegezeit
- Frühestens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn
- Während der gesamten Pflegezeit
- Nur außerordentliche Kündigung mit Zustimmung der Behörde möglich
Rückkehr an den Arbeitsplatz
Nach der Pflegezeit:
- Anspruch auf den bisherigen Arbeitsplatz
- Oder gleichwertigen Arbeitsplatz
- Zu unveränderten Arbeitsbedingungen
Finanzierung während der Pflegezeit
Zinsloses Darlehen
Das Bundesamt für Familie bietet:
- Zinsloses Darlehen während der Freistellung
- Monatliche Auszahlung
- Rückzahlung nach Ende der Pflegezeit
- Antrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
Berechnung der Darlehenshöhe
Das Darlehen gleicht etwa die Hälfte des entfallenden Nettogehalts aus.
Beispiel:
- Bisheriges Netto: 2.500 Euro
- Reduzierung auf 50%: 1.250 Euro Netto
- Darlehen: ca. 625 Euro/Monat
Antrag und Ablauf
Schritt-für-Schritt
-
Prüfung der Voraussetzungen
- Pflegegrad des Angehörigen
- Betriebsgröße
- Arbeitsverhältnis
-
Ankündigung beim Arbeitgeber
- Schriftlich
- Fristgerecht
- Mit Angabe des Zeitraums
-
Nachweis erbringen
- Pflegebedürftigkeit (Bescheinigung Pflegekasse)
- Verwandtschaftsverhältnis
-
Ggf. Darlehen beantragen
- Beim BAFzA
- Vor Beginn der Pflegezeit
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Pflege und Beruf vereinbaren
Teilzeitmodelle
Wenn vollständige Freistellung nicht möglich oder gewünscht:
- Reduzierung auf 15-30 Stunden/Woche
- Flexible Arbeitszeiten vereinbaren
- Homeoffice nutzen
Unterstützungsangebote
Zusätzliche Hilfen nutzen:
- Ambulante Pflegedienste
- Tagespflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
Sonderfall: Begleitung Sterbender
Begleitung in der letzten Lebensphase
Besonderer Anspruch nach § 3 Abs. 6 PflegeZG:
- Bis zu 3 Monate Freistellung
- Für Begleitung eines nahestehenden Menschen
- In der letzten Lebensphase
- Kein Pflegegrad erforderlich
Häufige Fragen
Fazit
Das Pflegezeitgesetz gibt Beschäftigten wichtige Instrumente an die Hand, um Beruf und Pflege von Angehörigen zu vereinbaren. Von der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bei akuten Situationen bis zur mehrmonatigen Pflegezeit stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Der besondere Kündigungsschutz und die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens erleichtern die Entscheidung für die Pflege. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber und nutzen Sie die gesetzlichen Ansprüche.
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