Sonderurlaub: Anlässe, Dauer und rechtliche Grundlagen
Hochzeit, Geburt, Todesfall – manchmal braucht man frei, ohne Urlaub zu nehmen. Sonderurlaub macht es möglich, aber die Regeln sind komplizierter als gedacht.
Das Wichtigste in Kürze
- Kein genereller gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub
- § 616 BGB regelt Freistellung bei persönlicher Verhinderung
- Tarifverträge und Arbeitsverträge oft großzügiger
- Bezahlt oder unbezahlt je nach Regelung
- Anlass und Dauer müssen angemessen sein
Gesetzliche Grundlage
§ 616 BGB
Was das Gesetz sagt:
| Element | Regelung |
|---|---|
| Voraussetzung | Persönlicher Verhinderungsgrund |
| Dauer | Verhältnismäßig kurze Zeit |
| Verschulden | Ohne Verschulden des AN |
| Vergütung | Anspruch bleibt |
Was bedeutet das?
Auslegung:
- Persönlicher Grund – Betrifft nur Sie, nicht jeden
- Unverschuldet – Sie können nichts dafür
- Kurze Zeit – Meist 1-3 Tage
- Verhältnismäßig – Anlass rechtfertigt Dauer
Abdingbar
Wichtig zu wissen:
| Aspekt | Bedeutung |
|---|---|
| Vertraglich ausschließbar | Ja, im Arbeitsvertrag |
| Tarifvertrag | Kann erweitern oder einschränken |
| Betriebsvereinbarung | Kann konkretisieren |
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Typische Anlässe
Familie
Familiäre Ereignisse:
| Anlass | Übliche Dauer |
|---|---|
| Eigene Hochzeit | 1-2 Tage |
| Hochzeit Kind | 1 Tag |
| Geburt eigenes Kind | 1-2 Tage |
| Todesfall engste Familie | 2-3 Tage |
| Todesfall weitere Familie | 1 Tag |
| Silberne/Goldene Hochzeit Eltern | 1 Tag |
Behördengänge
Unaufschiebbare Termine:
- Gerichtstermin (als Zeuge) – Dauer des Termins
- Polizeiliche Vorladung – Wenn nicht verschiebbar
- Behörden ohne Terminwahl – Wenn nicht außerhalb AZ möglich
- Nicht: Führerschein abholen – Verschiebbar = kein Sonderurlaub
Sonstiges
Weitere Anlässe:
| Anlass | Regelung |
|---|---|
| Umzug | Oft 1 Tag (wenn Tarifvertrag) |
| Arztbesuch | Nur wenn nicht außerhalb AZ |
| Dienstjubiläum | Je nach Vereinbarung |
| Prüfungen (Weiterbildung) | Je nach Vereinbarung |
Dauer des Sonderurlaubs
Angemessenheit
Was üblich ist:
| Anlass | Dauer |
|---|---|
| Hochzeit | 1-2 Tage |
| Geburt Kind | 1-2 Tage |
| Todesfall Eltern/Kind/Partner | 2-3 Tage |
| Todesfall Großeltern | 1 Tag |
| Todesfall Geschwister | 1-2 Tage |
| Schwere Erkrankung naher Angehöriger | 1 Tag zur Organisation |
Tarifliche Regelungen
Oft großzügiger:
- Eigene Hochzeit: 2 Tage
- Niederkunft Partnerin: 2 Tage
- Tod Ehegatte/Kind: 3 Tage
- Tod Eltern: 2 Tage
- Silberne Hochzeit: 1 Tag
- Umzug: 1 Tag (einmal/Jahr)
- 25-jähriges Dienstjubiläum: 1 Tag
Arbeitsvertrag
Individuell geregelt:
| Klausel | Bedeutung |
|---|---|
| "Gemäß Tarifvertrag" | Tarifliche Regelung gilt |
| Konkrete Aufzählung | Nur genannte Anlässe |
| "§ 616 ausgeschlossen" | Nur vertraglich geregelte |
| Keine Regelung | § 616 BGB gilt |
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Antrag und Nachweis
Wie beantragen
Vorgehen:
| Schritt | Aktion |
|---|---|
| Ankündigung | So früh wie möglich |
| Grund | Nennen (nicht detailliert) |
| Dauer | Angeben |
| Nachweis | Wenn verlangt |
Nachweise
Was gefordert werden kann:
- Hochzeit – Heiratsurkunde (nachträglich)
- Geburt – Geburtsurkunde
- Todesfall – Sterbeurkunde
- Gerichtstermin – Ladung
- Arztbesuch – Bescheinigung
Ablehnung
Wann möglich:
| Grund | Ablehnung möglich |
|---|---|
| Kein Anlass nach Regelung | Ja |
| Zu lange Dauer | Teilweise |
| Verschiebbar | Ja |
| Selbst verschuldet | Ja |
Besondere Fälle
Entfernte Verwandte
Nicht automatisch:
| Verwandtschaft | Anspruch |
|---|---|
| Eltern, Kinder | Ja (meist) |
| Geschwister | Oft ja |
| Großeltern | Oft ja |
| Schwiegereltern | Nicht immer |
| Onkel, Tanten | Selten |
| Cousin, Cousine | Nein |
Fernere Reise
Wenn Anlass weit weg:
- Anlass berechtigt X Tage
- Anreise lang? – Nicht automatisch mehr
- Praxis – Oft zusätzlich Urlaub
- Verhandlungssache – Mit Arbeitgeber klären
Mehrfach im Jahr
Wenn es sich häuft:
| Situation | Regelung |
|---|---|
| Zweite Hochzeit | Kein Anspruch |
| Mehrere Todesfälle | Jeweils Anspruch |
| Mehrere Umzüge | Oft auf einmal begrenzt |
Bezahlt oder unbezahlt
Grundsatz
Nach § 616 BGB:
| Situation | Vergütung |
|---|---|
| § 616 greift | Bezahlt |
| § 616 ausgeschlossen | Je nach Vertrag |
| Kein Anspruch | Unbezahlt oder Urlaub |
Wenn unbezahlt
Was passiert:
- Kein Gehalt
- Sozialversicherung – Bis 1 Monat weiter
- Urlaubsanspruch – Bleibt (bei Kürze)
- Alternative – Urlaub nehmen
Häufige Fragen
Fazit
Sonderurlaub ist komplizierter als oft gedacht. Der gesetzliche Anspruch aus § 616 BGB ist begrenzt und kann vertraglich ausgeschlossen sein. Tarifverträge und Arbeitsverträge sind oft großzügiger, aber die Regelungen variieren stark. Im Zweifel: Vertrag prüfen, rechtzeitig ankündigen, und bei Unklarheiten mit HR oder Betriebsrat sprechen.
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