Zum Hauptinhalt springen

Kündigungsfristen im Arbeitsrecht: Übersicht

Kündigungsfristen im Arbeitsrecht: Gesetzliche Fristen, verlängerte Fristen bei langer Betriebszugehörigkeit, Besonderheiten in der Probezeit.

7 Min. Lesezeit
Kündigungsschreiben auf dem Schreibtisch

Kündigungsfristen im Arbeitsrecht: Übersicht

Kündigungsfristen schützen Arbeitnehmer und geben Arbeitgebern Planungssicherheit. Doch wann gilt welche Frist? Die Antwort hängt von Betriebszugehörigkeit, Vertrag und besonderen Umständen ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundfrist: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
  • Längere Fristen bei längerer Betriebszugehörigkeit (für Arbeitgeber)
  • In der Probezeit: 2 Wochen ohne festen Termin
  • Tarifverträge können abweichen (länger oder kürzer)
  • Arbeitsvertrag kann längere Fristen vereinbaren

Gesetzliche Kündigungsfristen

Grundfrist nach § 622 BGB

Standard: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Beispiel:

  • Kündigung am 10. März
  • 4 Wochen = 7. April
  • Nächster Termin: 15. April oder 30. April
  • Kündigungsfrist endet: 15. April

Verlängerte Fristen nach Betriebszugehörigkeit

Für Arbeitgeber gelten längere Fristen:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfristKündigungstermin
0-6 Monate (Probezeit)2 WochenBeliebig
Ab 7 Monate4 Wochen15./Monatsende
Ab 2 Jahre1 MonatMonatsende
Ab 5 Jahre2 MonateMonatsende
Ab 8 Jahre3 MonateMonatsende
Ab 10 Jahre4 MonateMonatsende
Ab 12 Jahre5 MonateMonatsende
Ab 15 Jahre6 MonateMonatsende
Ab 20 Jahre7 MonateMonatsende

Für Arbeitnehmer

Grundsatz: Die gesetzliche Grundfrist (4 Wochen zum 15./Monatsende) bleibt gleich.

Aber: Arbeitsvertrag kann gleiche Fristen für beide Seiten vereinbaren.

Hinweis

Die verlängerten Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann mit der Grundfrist kündigen – es sei denn, der Vertrag regelt anderes.

Probezeit

Frist in der Probezeit

§ 622 Abs. 3 BGB: 2 Wochen ohne festen Kündigungstermin.

Beispiel:

  • Kündigung am 10. März
  • 2 Wochen später: 24. März
  • Arbeitsverhältnis endet: 24. März

Dauer der Probezeit

Maximum: 6 Monate.

Vereinbarung: Muss im Arbeitsvertrag stehen.

Nach der Probezeit

Ab dem 7. Monat gilt die Grundfrist (4 Wochen zum 15./Monatsende).

Berechnung der Frist

Schritt für Schritt

  1. Kündigungszugang ermitteln: Wann hat der Empfänger die Kündigung erhalten?

  2. Frist berechnen: Wochen/Monate ab Zugang.

  3. Kündigungstermin ermitteln: Nächster 15. oder Monatsende nach Fristablauf.

Beispielrechnung

Situation:

  • Betriebszugehörigkeit: 7 Jahre
  • Arbeitgeber kündigt
  • Kündigung geht zu: 5. März

Berechnung:

  • Frist: 2 Monate zum Monatsende (ab 5 Jahre)
  • 2 Monate ab 5. März = 5. Mai
  • Nächstes Monatsende: 31. Mai
  • Arbeitsverhältnis endet: 31. Mai

Fristen richtig zählen

Wochen: 7 Tage pro Woche, nicht „eine Woche" = nächster gleicher Wochentag.

Monate: Gleicher Tag im späteren Monat.

Achtung: Der Tag des Zugangs zählt nicht mit.

Tipp

Im Zweifel die Frist großzügig berechnen. Eine zu kurze Kündigungsfrist führt dazu, dass die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Termin wirkt.

Vertragliche Vereinbarungen

Längere Fristen

Zulässig: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können längere Fristen vereinbaren.

Beispiel: „Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende."

Gleiche Fristen für beide Seiten

Häufig: Wenn die Arbeitgeberfrist verlängert ist, muss die Arbeitnehmerfrist nicht gleich lang sein – aber sie darf nicht länger sein.

Beispiel (zulässig):

  • Arbeitgeber: 3 Monate
  • Arbeitnehmer: 3 Monate

Beispiel (unzulässig):

  • Arbeitgeber: 1 Monat
  • Arbeitnehmer: 3 Monate

Kürzere Fristen

Grundsätzlich: Kürzere Fristen als gesetzlich sind nur durch Tarifvertrag möglich.

Ausnahmen:

  • Aushilfen (bis 3 Monate): Kann auf beliebig vereinbart werden
  • Kleinbetriebe (<20 Mitarbeiter): 4 Wochen ohne Termin

Tarifvertragliche Regelungen

Abweichungen möglich

§ 622 Abs. 4 BGB: Tarifverträge können kürzere und längere Fristen festlegen.

Beispiele:

  • Baugewerbe: Oft kürzere Fristen
  • Metall: Oft längere Fristen
  • Öffentlicher Dienst: Detaillierte Staffelung

Vorrang des Tarifvertrags

Wenn ein Tarifvertrag gilt, verdrängt er die gesetzlichen Fristen – auch wenn diese günstiger wären.

Besondere Kündigungsarten

Fristlose Kündigung

Keine Frist: Arbeitsverhältnis endet sofort.

Voraussetzung: Wichtiger Grund (§ 626 BGB) – z.B. Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, Tätlichkeiten.

Änderungskündigung

Frist: Reguläre Kündigungsfrist.

Inhalt: Kündigung + Angebot zu geänderten Bedingungen.

Kündigung mit Freistellung

Frist: Reguläre Frist läuft.

Besonderheit: Arbeitnehmer muss nicht mehr arbeiten, erhält aber Gehalt.

Sonderfälle

Kleinbetriebe

Definition: Weniger als 10 Mitarbeiter (für Kündigungsschutz).

Kündigungsfrist:

  • Grundfrist gilt
  • Aber: Keine Verlängerung nach Betriebszugehörigkeit nötig (§ 622 Abs. 5)
  • In der Praxis oft wie Standardfristen

Schwerbehinderte

Kündigungsfrist: Mindestens 4 Wochen – auch in der Probezeit (nach 6 Monaten Beschäftigung).

Zusätzlich: Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.

Schwangere / Elternzeit

Kündigungsschutz: Kündigung grundsätzlich unzulässig.

Wenn ausnahmsweise zulässig: Reguläre Fristen.

Betriebsratsmitglieder

Kündigungsschutz: Ordentliche Kündigung unzulässig.

Fristlose Kündigung: Nur mit Zustimmung des Betriebsrats.

Hinweis

Besonderer Kündigungsschutz verlängert nicht die Frist, sondern macht die Kündigung ganz oder teilweise unzulässig. Die Frist wird erst relevant, wenn die Kündigung zulässig ist.

Form der Kündigung

Schriftform

§ 623 BGB: Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.

Schriftlich bedeutet:

  • Papierform
  • Eigenhändige Unterschrift
  • Keine E-Mail, kein Fax, keine WhatsApp

Zugang

Kündigungsfrist beginnt: Mit Zugang der Kündigung.

Zugang bei:

  • Persönlicher Übergabe: Sofort
  • Einwurf Briefkasten: Üblicherweise noch am selben Tag
  • Einschreiben: Bei Abholung oder nach Abholfrist

Beweislast

Der Kündigende muss Zugang beweisen können.

Empfehlung:

  • Persönliche Übergabe mit Zeugen
  • Oder: Bote, der Zustellung bestätigt

Fristen im Überblick

Für Arbeitgeber

SituationFristTermin
Probezeit2 WochenBeliebig
Bis 2 Jahre4 Wochen15./Monatsende
Ab 2 Jahre1 MonatMonatsende
Ab 5 Jahre2 MonateMonatsende
Ab 8 Jahre3 MonateMonatsende
Ab 10 Jahre4 MonateMonatsende
Ab 12 Jahre5 MonateMonatsende
Ab 15 Jahre6 MonateMonatsende
Ab 20 Jahre7 MonateMonatsende

Für Arbeitnehmer

SituationFristTermin
Probezeit2 WochenBeliebig
Nach Probezeit4 Wochen15./Monatsende
Vertraglich längerJe nach VertragJe nach Vertrag

Häufige Fragen zu Kündigungsfristen

Nein, die vereinbarte Frist ist bindend. Eine Kündigung mit zu kurzer Frist ist nicht unwirksam, sondern gilt zum nächsten zulässigen Termin. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber (Aufhebungsvertrag) können Sie aber früher ausscheiden.
Ja, die Probezeit zählt voll zur Betriebszugehörigkeit. Wenn Sie nach 7 Monaten gekündigt werden, haben Sie 1 Monat Probezeit + 6 Monate Betriebszugehörigkeit = 7 Monate. Die verlängerten Fristen greifen ab 2 Jahren.
Wenn die Frist zu kurz ist, verschiebt sich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den nächsten zulässigen Termin. Die Kündigung ist wirksam, aber nicht zum gewünschten Datum. Zu lange Fristen sind unproblematisch – dann endet es eben später.
Nur wenn es im Arbeitsvertrag steht. Gesetzlich gelten die verlängerten Fristen nur für Arbeitgeberkündigungen. Der Arbeitnehmer kann mit 4 Wochen zum 15./Monatsende kündigen – es sei denn, der Vertrag sieht für beide Seiten die gleiche Frist vor.

Fazit

Kündigungsfristen sind klar geregelt, aber die Details sind wichtig: Betriebszugehörigkeit, Probezeit, Tarifvertrag und individuelle Vereinbarungen beeinflussen die Frist. Im Zweifel großzügig rechnen – und immer schriftlich kündigen. Bei Unsicherheit lohnt sich eine rechtliche Beratung.

Mitarbeiterdaten im Griff

MyTimeTracker speichert Eintrittsdatum und Betriebszugehörigkeit. Kündigungsfristen lassen sich so schnell ermitteln.

  • Mitarbeiterverwaltung
  • Betriebszugehörigkeit
  • Dokumentenverwaltung
Kostenlos testen

Zeiterfassung starten

14 Tage kostenlos testen

Kostenlos testen

Zeiterfassung einfach & gesetzeskonform

Starten Sie jetzt mit MyTimeTracker und erfüllen Sie alle gesetzlichen Anforderungen. 14 Tage kostenlos testen, keine Kreditkarte erforderlich.

  • Sofort einsatzbereit
  • DSGVO-konform
  • Keine Einrichtung nötig
Kostenlos testen