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Unbezahlter Urlaub und Freistellung: Regelungen

Unbezahlter Urlaub beantragen: Wann möglich, was mit Sozialversicherung passiert und wie im System erfassen.

5 Min. Lesezeit
Leerer Schreibtisch symbolisiert Abwesenheit

Unbezahlter Urlaub und Freistellung: Regelungen

Frei ohne Bezahlung – manchmal die einzige Lösung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub
  • Vereinbarung mit Arbeitgeber nötig
  • Sozialversicherung klären
  • Im System als eigene Kategorie erfassen
  • Rückkehrrecht sichern

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Was ist unbezahlter Urlaub

Definition

Unterschiede:

ArtBeschreibung
Bezahlter UrlaubGesetzlich, Entgelt wird gezahlt
Unbezahlter UrlaubVereinbart, kein Entgelt
FreistellungEinseitig durch AG möglich
SonderurlaubOft bezahlt, für bestimmte Anlässe

Typische Gründe

Warum unbezahlt:

  • Persönliches – Familiäre Angelegenheiten
  • Reisen – Längere Reise als Urlaub erlaubt
  • Weiterbildung – Kurs, Studium
  • Pflege – Angehörige kurzfristig
  • Neuorientierung – Nachdenken, Pause
  • Resturlaub aufgebraucht – Aber mehr frei nötig

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Beantragung

Kein Anspruch

Was gilt:

AspektRegelung
RechtsanspruchNein, grundsätzlich nicht
AusnahmenPflegezeit, Familienpflegezeit
VereinbarungArbeitgeber muss zustimmen
KulanzOft möglich bei gutem Verhältnis

Antrag stellen

Wie vorgehen:

  • Gespräch – Erst mündlich anfragen
  • Begründung – Warum, wie lange
  • Schriftlich – Antrag formalisieren
  • Verhandlung – Ggf. Kompromiss
  • Vereinbarung – Schriftlich festhalten
  • Details – Start, Ende, Rückkehr

In der Vereinbarung

Was regeln:

PunktInhalt
ZeitraumVon wann bis wann
RückkehrAuf welche Position
SozialversicherungWer zahlt was
ErreichbarkeitOb und wie
KündigungRegeln während Freistellung

Sozialversicherung

Was passiert

Bei unbezahlter Freistellung:

VersicherungRegelung
Krankenversicherung1 Monat beitragsfrei, danach selbst
RentenversicherungBeitragslücke
ArbeitslosenversicherungRuht
PflegeversicherungWie Krankenversicherung

Krankenversicherung

Besonders wichtig:

  • Erste 4 Wochen – Nachgehender Schutz, beitragsfrei
  • Danach – Selbst versichern
  • Optionen – Freiwillig, Familienversicherung
  • Beitrag – Ca. 200-400 €/Monat
  • Ausland – Auslandskrankenversicherung!

Klären vor Antritt

Was abklären:

ThemaMit wem
KrankenversicherungKrankenkasse
RentenversicherungDRV, Arbeitgeber
AuslandsschutzVersicherung
UnfallversicherungArbeitgeber, BG

Abwesenheit dokumentieren

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Auswirkungen

Auf Arbeitsverhältnis

Was ruht:

ElementStatus
ArbeitspflichtRuht
VergütungKeine
UrlaubsanspruchEntsteht nicht (meist)
BetriebszugehörigkeitLäuft weiter
KündigungsschutzBesteht weiter

Auf Urlaub

Urlaubsanspruch:

  • Kürzung möglich – Anteilig für Abwesenheit
  • Rechtsprechung – Nicht ganz einheitlich
  • Vereinbarung – Im Vertrag regeln
  • Praxis – Oft anteilige Kürzung
  • Bei Rückkehr – Restanspruch prüfen

Im Zeiterfassungssystem

Erfassung

Wie abbilden:

ElementEinstellung
Abwesenheitsart"Unbezahlter Urlaub"
ZeitraumVon-Bis eintragen
Soll-ZeitAuf 0 setzen
VergütungKeine
UrlaubskontoNicht belasten

Auswertung

Was tracken:

  • Pro Mitarbeiter – Wie viele Tage
  • Gründe – Falls kategorisiert
  • Trends – Steigt die Nutzung?
  • Kosten – Indirekt (Vertretung)
  • Planung – Kapazität berücksichtigen

Sonderfälle

Pflegezeit

Gesetzlicher Anspruch:

AspektRegelung
KurzzeitigBis 10 Tage, mit Pflegeunterstützungsgeld
PflegezeitBis 6 Monate, bei Betrieben >15 MA
FamilienpflegezeitBis 24 Monate, bei Betrieben >25 MA
FreistellungAnspruch besteht

Elternzeit

Nicht dasselbe:

  • Elternzeit – Gesetzlicher Anspruch
  • Unbezahlt – Kein Anspruch
  • Sozialversicherung – Elternzeit günstiger
  • Urlaubsanspruch – Elternzeit: kann gekürzt werden
  • Kündigungsschutz – Elternzeit: besonderer Schutz

Häufige Fragen

Grundsätzlich nein. Unbezahlter Urlaub ist Vereinbarungssache – der Arbeitgeber muss zustimmen. Ausnahmen: Pflegezeit, Familienpflegezeit (gesetzlicher Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen). Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können weitere Ansprüche begründen.
Die ersten 4 Wochen sind Sie noch über den Arbeitgeber versichert (nachgehender Schutz). Danach müssen Sie sich selbst versichern: freiwillig gesetzlich oder privat. Die Beiträge zahlen Sie selbst. Unbedingt vorher mit der Krankenkasse klären!
Grundsätzlich ja – unbezahlter Urlaub ist kein besonderer Kündigungsschutz. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt aber weiter. Eine Kündigung nur wegen des unbezahlten Urlaubs wäre unwirksam. Anders bei Elternzeit oder Pflegezeit: dort besonderer Schutz.
Umstritten. Viele Verträge regeln, dass kein Urlaubsanspruch entsteht oder er gekürzt wird. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Klären Sie das vorab in der Vereinbarung. Mindestens anteilige Kürzung ist üblich.
Nicht zwingend. Längere Abwesenheiten können erwähnt werden, wenn sie für die Beurteilung relevant sind. Kurze Freistellungen werden meist nicht erwähnt. Es gibt kein Recht auf Erwähnung, aber auch kein generelles Verbot.

Fazit

Unbezahlter Urlaub ist Vereinbarungssache – es gibt keinen generellen Anspruch. Sozialversicherung (besonders Krankenversicherung) vorher klären! Vereinbarung schriftlich festhalten: Zeitraum, Rückkehr, Urlaubsanspruch, Versicherungen. Im Zeiterfassungssystem als eigene Abwesenheitsart erfassen. Bei Pflege Angehöriger: Prüfen, ob gesetzliche Ansprüche (Pflegezeit) greifen.

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