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Betriebsrat und Zeiterfassung: Mitbestimmungsrechte

Betriebsrat bei der Zeiterfassung: Welche Mitbestimmungsrechte bestehen und wie Sie den Betriebsrat erfolgreich einbinden.

6 Min. Lesezeit
Betriebsrat und Management im Gespräch

Betriebsrat und Zeiterfassung: Mitbestimmungsrechte

Die Einführung einer Zeiterfassung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dieser Guide erklärt die Rechte und zeigt, wie eine erfolgreiche Zusammenarbeit gelingt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Einführung von Zeiterfassung besteht Mitbestimmungspflicht nach § 87 BetrVG
  • Der Betriebsrat hat Einfluss auf Art und Umfang der Erfassung
  • Eine Betriebsvereinbarung regelt die Details verbindlich
  • Frühzeitige Einbindung vermeidet Konflikte und Verzögerungen
  • Auch bei bestehenden Systemen kann der Betriebsrat Änderungen verlangen

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Rechtsgrundlagen der Mitbestimmung

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Die zentrale Norm:

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Zeiterfassungssysteme erfüllen dieses Kriterium:

  • Erfassen Arbeitsverhalten (Kommen, Gehen)
  • Ermöglichen Kontrolle der Anwesenheit
  • Können Leistungsrückschlüsse erlauben

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Zusätzliche Mitbestimmung bei:

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

Das bedeutet:

  • Arbeitszeit-Regelungen erfordern Mitbestimmung
  • Zeiterfassung als Teil der Arbeitszeit-Gestaltung
  • Gleitzeit, Schichtmodelle etc.

§ 80 BetrVG: Informationsrechte

Der Betriebsrat hat Anspruch auf:

  • Umfassende Information über geplante Maßnahmen
  • Vorlage relevanter Unterlagen
  • Einsicht in Zeiterfassungsdaten (anonymisiert)

Umfang der Mitbestimmung

Was unterliegt der Mitbestimmung?

AspektMitbestimmung
Ob Zeiterfassung eingeführt wirdNein (Arbeitgeberpflicht)
Welches System genutzt wirdJa
Welche Daten erfasst werdenJa
Wie die Daten verwendet werdenJa
Wer Zugriff auf die Daten hatJa
Wie Auswertungen erfolgenJa

Grenzen der Mitbestimmung

Der Betriebsrat kann nicht:

  • Die Zeiterfassung insgesamt verhindern (gesetzliche Pflicht)
  • Völlig untaugliche Systeme durchsetzen
  • Datenschutzverstöße verlangen
  • Unzumutbare Kosten verursachen

Beispiele aus der Praxis

Mitbestimmung bei:

  • Auswahl zwischen verschiedenen Anbietern
  • Art der Identifikation (Chip, PIN, Biometrie)
  • Erfassungsmethode (Terminal, App, Web)
  • Umfang der Erfassung (nur Zeit vs. Projekte)
  • Auswertungsmöglichkeiten und Reports
  • Zugriffsrechte verschiedener Personen

Der Prozess der Mitbestimmung

Phase 1: Information

Arbeitgeber informiert Betriebsrat:

  • Geplantes Vorhaben erklären
  • Gründe darlegen (rechtliche Pflicht)
  • Erste Überlegungen vorstellen
  • Zeitplan skizzieren

Dokumente bereitstellen:

  • Systemdokumentation
  • Datenschutzkonzept
  • Kostenvergleiche
  • Referenzen anderer Unternehmen

Phase 2: Beratung

Gemeinsame Diskussion:

  • Anforderungen klären
  • Bedenken des Betriebsrats anhören
  • Kompromisse suchen
  • Alternativen prüfen

Typische Themen:

  • Umfang der erfassten Daten
  • Schutz vor Leistungskontrolle
  • Zugriffsrechte begrenzen
  • Auswertungen einschränken

Phase 3: Einigung

Ziel: Betriebsvereinbarung

  • Verbindliche Regelung für beide Seiten
  • Klare Definition der Regeln
  • Grundlage für die Einführung

Bei Nichteinigung: Einigungsstelle

  • Paritätische Besetzung
  • Neutraler Vorsitzender
  • Spruch ersetzt Einigung

Phase 4: Umsetzung

Nach der Einigung:

  • System beschaffen/einführen
  • Gemäß Betriebsvereinbarung konfigurieren
  • Mitarbeiter informieren und schulen
  • Betriebsrat bei Inbetriebnahme einbeziehen

Tipp

Binden Sie den Betriebsrat von Anfang an ein. Frühzeitige Einbindung vermeidet Verzögerungen und Konflikte. Der Betriebsrat wird oft konstruktiver, wenn er sich ernst genommen fühlt.

Inhalte einer Betriebsvereinbarung

Typische Regelungsinhalte

1. Gegenstand und Geltungsbereich

  • Für welche Mitarbeiter gilt die BV?
  • Welches System wird eingesetzt?
  • Welche Standorte sind betroffen?

2. Erfasste Daten

  • Beginn und Ende der Arbeitszeit
  • Pausenzeiten
  • Projektzuordnung (wenn ja)
  • GPS (wenn ja, unter welchen Bedingungen)

3. Verwendungszweck

  • Arbeitszeitdokumentation
  • Lohnabrechnung
  • Projektcontrolling
  • Ausdrücklicher Ausschluss: Leistungs- oder Verhaltenskontrolle

4. Zugriffsrechte

  • Wer darf was sehen?
  • Mitarbeiter: eigene Daten
  • Vorgesetzte: Team-Daten
  • HR: Übersichten
  • IT: Technischer Zugriff

5. Auswertungen

  • Welche Reports sind erlaubt?
  • Keine personenbezogene Leistungsauswertung
  • Anonymisierte Statistiken
  • Reporting an den Betriebsrat

6. Datenschutz

  • Speicherdauer
  • Löschfristen
  • Technische Maßnahmen
  • Auftragsverarbeitung

7. Rechte der Mitarbeiter

  • Einsicht in eigene Daten
  • Korrekturrecht
  • Beschwerdeverfahren
  • Schulungsanspruch

8. Schlussbestimmungen

  • Inkrafttreten
  • Laufzeit
  • Kündigungsfristen
  • Nachwirkung

Muster-Formulierungen

Zweckbindung:

Die erfassten Daten dienen ausschließlich der Dokumentation der Arbeitszeit zum Zweck der Lohnabrechnung und der Erfüllung gesetzlicher Aufzeichnungspflichten. Eine Verwendung zur individuellen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist ausgeschlossen.

Zugriffsrechte:

Jeder Mitarbeiter hat jederzeit Zugriff auf seine eigenen Zeiterfassungsdaten. Vorgesetzte haben Zugriff auf die Daten ihrer direkten Mitarbeiter im Rahmen ihrer Führungsaufgaben. Weitergehende Zugriffsrechte bestehen nur für HR und IT mit dokumentierter Zweckbindung.

Typische Konfliktpunkte

Leistungskontrolle

Sorge des Betriebsrats:

  • System ermöglicht Überwachung
  • Vergleich zwischen Mitarbeitern
  • Druck auf Leistung

Lösung:

  • Klare Zweckbindung in BV
  • Keine personenbezogenen Leistungsreports
  • Nur aggregierte Auswertungen
  • Ausdrücklicher Ausschluss in BV

GPS-Tracking

Sorge des Betriebsrats:

  • Permanente Überwachung
  • Bewegungsprofile
  • Privatsphäre

Lösung:

  • Nur Standort bei Buchung
  • Kein permanentes Tracking
  • Freiwilligkeit betonen
  • Alternativen anbieten

Auswertungsmöglichkeiten

Sorge des Betriebsrats:

  • Weitreichende Reports
  • Vergleiche zwischen Mitarbeitern
  • Ranking

Lösung:

  • Auswertungen in BV definieren
  • Nur notwendige Reports
  • Betriebsrat erhält regelmäßig Bericht
  • Keine Einzelauswertung ohne Grund

Biometrische Erfassung

Sorge des Betriebsrats:

  • Sensible Daten
  • Freiwilligkeit fraglich
  • Datensicherheit

Lösung:

  • Alternative anbieten (PIN, Chip)
  • Ausdrückliche Einwilligung
  • Besonderer Schutz der Daten
  • Ggf. auf Biometrie verzichten

Ohne Betriebsrat: Was gilt?

Unternehmen ohne Betriebsrat

Wenn kein Betriebsrat existiert:

  • Keine Mitbestimmungspflicht
  • Arbeitgeber entscheidet allein
  • Datenschutzrecht gilt trotzdem
  • Mitarbeiter individuell informieren

Grenzen der Alleinentscheidung

Auch ohne Betriebsrat beachten:

  • DSGVO-Anforderungen
  • Arbeitsrechtliche Grenzen
  • Keine unbegrenzte Überwachung
  • Mitarbeiter-Interessen

Häufige Fragen zur Mitbestimmung bei Zeiterfassung

Nein, da der Arbeitgeber gesetzlich zur Zeiterfassung verpflichtet ist. Der Betriebsrat kann aber bei der Ausgestaltung mitbestimmen: welches System, welche Daten, welche Auswertungen. Das Ob ist nicht verhandelbar, das Wie schon.
Bei Nichteinigung kann eine Einigungsstelle angerufen werden. Diese besteht aus gleich vielen Vertretern beider Seiten und einem neutralen Vorsitzenden. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung und ist für beide Seiten bindend.
Bei wesentlichen Änderungen ja – z.B. neue Datenarten, andere Auswertungen oder neue Module. Rein technische Updates ohne Änderung der Funktionalität erfordern keine erneute Zustimmung. Die Betriebsvereinbarung sollte regeln, was als wesentliche Änderung gilt.
Der Betriebsrat hat ein Informationsrecht, aber nicht auf Einzeldaten. Er kann anonymisierte oder aggregierte Übersichten verlangen, z.B. zur Überstundenentwicklung oder Krankenstatistik. Personenbezogene Einzeldaten nur bei konkretem Anlass und mit Zustimmung des Betroffenen.

Fazit

Die Mitbestimmung bei der Zeiterfassung ist kein Hindernis, sondern eine Chance. Ein vom Betriebsrat mitgetragenes System wird von Mitarbeitern besser akzeptiert. Die frühzeitige Einbindung und eine faire Betriebsvereinbarung schaffen Vertrauen und vermeiden Konflikte.

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