Arbeitnehmerüberlassung: Zeiterfassung richtig regeln
Bei der Arbeitnehmerüberlassung arbeitet der Mitarbeiter beim Kunden, ist aber beim Verleiher angestellt. Wer muss die Arbeitszeit erfassen? Und wie?
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitgeber ist der Verleiher (Zeitarbeitsfirma)
- Verleiher trägt die Pflicht zur Zeiterfassung
- Entleiher muss Arbeitszeiten dokumentieren und übermitteln
- AÜG fordert zusätzliche Aufzeichnungspflichten
- Klare vertragliche Regelung erforderlich
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Das Dreiecksverhältnis
Beteiligte Parteien
Bei der Arbeitnehmerüberlassung gibt es drei Parteien:
- Verleiher (Zeitarbeitsfirma) – Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers
- Zahlt Gehalt
- Trägt Arbeitgeberpflichten
- Entleiher (Kundenbetrieb) – Weisungsbefugnis vor Ort
- Bestimmt Arbeitszeit
- Kontrolliert Anwesenheit
- Leiharbeitnehmer – Arbeitsvertrag mit Verleiher
- Arbeitet beim Entleiher
Wer ist Arbeitgeber?
| Aspekt | Zuständig |
|---|---|
| Arbeitsvertrag | Verleiher |
| Lohnzahlung | Verleiher |
| Sozialversicherung | Verleiher |
| Weisungsrecht vor Ort | Entleiher |
| Arbeitszeitgestaltung | Entleiher |
| Arbeitszeitgesetz-Pflichten | Verleiher |
Zeiterfassungspflicht
Wer muss erfassen?
Nach dem BAG-Urteil und ArbZG:
- Arbeitgeber ist zur Zeiterfassung verpflichtet
- Das ist bei ANÜ der Verleiher
- Der Verleiher ist aber nicht vor Ort
- Praktische Lösung: Entleiher erfasst und übermittelt
Praxislösung
| Schritt | Durchführung |
|---|---|
| Erfassung vor Ort | Entleiher dokumentiert |
| Übermittlung | Entleiher an Verleiher |
| Kontrolle | Verleiher prüft |
| Aufbewahrung | Verleiher bewahrt auf |
Zeiterfassung für Entleiher
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- Sofort einsatzbereit
- DSGVO-konform
- Keine Einrichtung nötig
Vertragliche Regelung
Im AÜ-Vertrag festlegen
Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher sollte regeln:
- Wie wird die Arbeitszeit erfasst?
- In welchem System?
- Wie oft wird übermittelt?
- Welches Format?
- Wer trägt die Kosten?
- Wer haftet bei Fehlern?
Mindestinhalte
| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Erfassungsmethode | App, Terminal, Liste |
| Erfassungsintervall | Täglich, wöchentlich |
| Übermittlungsformat | Excel, Schnittstelle, PDF |
| Prüfungspflicht | Entleiher oder Verleiher |
| Korrekturen | Wie werden sie gehandhabt? |
AÜG-Aufzeichnungspflichten
Zusätzliche Dokumentation
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fordert:
| Dokument | Inhalt |
|---|---|
| Überlassungsvertrag | Dauer, Tätigkeit, Vergütung |
| Arbeitnehmerüberlassungsbescheinigung | Für jeden Einsatz |
| Arbeitszeitnachweise | Für Abrechnung und Compliance |
Höchstüberlassungsdauer
Die Arbeitszeit ist auch für die 18-Monate-Grenze relevant:
- Maximal 18 Monate beim gleichen Entleiher
- Berechnung anhand der Einsatzzeiten
- Unterbrechungen unter 3 Monaten zählen nicht
- Zeiterfassung als Nachweis wichtig
Arbeitszeit beim Entleiher
Wer bestimmt die Arbeitszeit?
Der Entleiher bestimmt:
- Arbeitsbeginn und -ende
- Pausenzeiten
- Schichteinteilung
- Überstunden
Arbeitszeitgesetz beachten
Der Verleiher bleibt verantwortlich:
| Regel | Verantwortung |
|---|---|
| Max. 10 Stunden/Tag | Verleiher |
| Pausenregelungen | Beide (Entleiher praktisch) |
| Ruhezeiten | Verleiher |
| Sonntagsarbeit | Verleiher (mit Entleiher abstimmen) |
Mehrere Einsätze
Wenn ein Leiharbeitnehmer bei mehreren Entleihern arbeitet:
- Arbeitszeiten addieren sich
- Verleiher muss Überblick haben
- Höchstarbeitszeit insgesamt beachten
- Kommunikation wichtig
Überblick bei mehreren Einsätzen
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Abrechnung und Vergütung
Stundennachweise als Grundlage
Die Zeiterfassung ist Basis für:
- Abrechnung Entleiher → Verleiher
- Lohnabrechnung Leiharbeitnehmer
- Zuschlagsberechnung (Nacht, Sonntag)
- Überstundenabrechnung
Prüfung durch Leiharbeitnehmer
Der Leiharbeitnehmer sollte:
- Eigene Aufzeichnungen führen
- Stundennachweise gegenzeichnen
- Bei Abweichungen reklamieren
- Kopien aufbewahren
Besondere Situationen
Krankheit beim Einsatz
Wenn der Leiharbeitnehmer krank wird:
- Meldung an Entleiher (vor Ort)
- Meldung an Verleiher (Arbeitgeber)
- Zeiterfassung: Kein Eintrag beim Entleiher
- Lohnfortzahlung durch Verleiher
Überstunden
Bei Überstunden:
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Anordnung | Entleiher (im Rahmen des Vertrags) |
| Vergütung | Verleiher an Leiharbeitnehmer |
| Abrechnung | Entleiher an Verleiher |
| Dokumentation | Beide |
Arbeitszeitbetrug
Bei Manipulation der Zeiterfassung:
- Kann zur Kündigung führen
- Durch Verleiher (Arbeitgeber)
- Auch Entleiher kann Ersatz verlangen
- Strafrechtliche Relevanz möglich
Kontrolle durch Behörden
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Der Zoll prüft bei Leiharbeit:
- Zeiterfassung vorhanden?
- ArbZG eingehalten?
- Mindestlohn gezahlt?
- Equal Pay beachtet?
Aufbewahrungspflichten
| Dokument | Aufbewahrung |
|---|---|
| Arbeitszeitnachweise | Mindestens 2 Jahre |
| AÜ-Verträge | Dauer + 10 Jahre |
| Lohnabrechnungen | 6 Jahre |
Häufige Fragen
Fazit
Bei der Arbeitnehmerüberlassung liegt die Zeiterfassungspflicht beim Verleiher als Arbeitgeber. Praktisch erfasst oft der Entleiher vor Ort und übermittelt die Daten. Wichtig ist eine klare vertragliche Regelung: Wer erfasst wie, in welchem Format, und wie oft wird übermittelt? Der Verleiher bleibt für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich – auch wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher arbeitet.
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