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Leiharbeit Zeiterfassung: Wer ist verantwortlich?

Zeiterfassung bei Leiharbeit: Verantwortlichkeiten zwischen Verleiher und Entleiher, rechtliche Anforderungen und praktische Umsetzung.

6 Min. Lesezeit
Zeitarbeiter bei der Arbeitszeiterfassung im Einsatzbetrieb

Leiharbeit Zeiterfassung: Wer ist verantwortlich?

Bei Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung) besteht ein dreigliedriges Rechtsverhältnis: Der Leiharbeitnehmer ist beim Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) angestellt, arbeitet aber im Entleiherbetrieb (Kundenbetrieb). Die Zeiterfassung muss diesem besonderen Verhältnis gerecht werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Verleiher als Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung für die Zeiterfassung
  • Der Entleiher muss bei der Erfassung mitwirken und das Arbeitszeitgesetz einhalten
  • Die Zeiterfassung ist Grundlage für die Abrechnung zwischen Verleiher und Entleiher
  • Leiharbeiter haben Anspruch auf die gleiche Zeiterfassung wie Stammmitarbeiter
  • Verstöße können beide Seiten treffen

Rechtliche Grundlagen

Dreiecksverhältnis bei Leiharbeit

Die Leiharbeit ist durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt:

VerhältnisRechtliche Basis
Leiharbeiter ↔ VerleiherArbeitsvertrag
Verleiher ↔ EntleiherÜberlassungsvertrag
Leiharbeiter ↔ EntleiherWeisungsrecht im Einsatz

Zeiterfassungspflicht

Die Zeiterfassungspflicht nach BAG-Urteil gilt auch für Leiharbeitnehmer. Die Pflicht trifft in erster Linie den Arbeitgeber – also den Verleiher.

Der Entleiher hat jedoch ebenfalls Pflichten:

  • Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes während des Einsatzes
  • Bereitstellung von Erfassungsmöglichkeiten
  • Mitwirkung an der Dokumentation

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Verantwortlichkeiten bei der Zeiterfassung

Pflichten des Verleihers

Als Arbeitgeber ist der Verleiher hauptverantwortlich:

  • Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems
  • Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes
  • Dokumentation und Aufbewahrung
  • Korrekte Lohnabrechnung auf Basis der erfassten Zeiten

Pflichten des Entleihers

Der Entleiher hat folgende Verantwortlichkeiten:

  • Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes im Betrieb
  • Ermöglichung der Zeiterfassung
  • Mitteilung der Arbeitszeiten an den Verleiher
  • Keine Anordnung gesetzwidriger Arbeitszeiten

Vertragliche Regelung

Der Überlassungsvertrag sollte regeln:

  • Wer die Zeiterfassung durchführt
  • Wie die Zeiten an den Verleiher übermittelt werden
  • Fristen für die Übermittlung
  • Verfahren bei Unstimmigkeiten

Praktische Umsetzung

Modelle der Zeiterfassung

Je nach Organisation gibt es verschiedene Modelle:

ModellBeschreibungVor-/Nachteile
Entleiher-SystemErfassung im System des Kundenbetriebs+ Integration, - Datenübertragung nötig
Verleiher-SystemErfassung im System des Zeitarbeitsunternehmens+ Einheitlichkeit, - App/Zugang nötig
ManuellStundenzettel mit Unterschrift+ Einfach, - Fehleranfällig
HybridKombination verschiedener Methoden+ Flexibel, - Komplexer

Zeiterfassung im Entleiherbetrieb

Arbeitet der Leiharbeiter mit dem System des Entleihers:

  • Zugang zum Zeiterfassungssystem erforderlich
  • Datenübertragung an den Verleiher organisieren
  • Datenschutz beachten (zwei Verantwortliche)

Mobile Zeiterfassung

Eine Zeiterfassungs-App des Verleihers bietet Vorteile:

  • Erfassung unabhängig vom Entleiherbetrieb
  • Direkte Datenübermittlung an den Verleiher
  • Einheitliches System bei wechselnden Einsätzen
  • Keine Systemintegration beim Entleiher nötig

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Arbeitszeitgesetz in der Leiharbeit

Grenzen der Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz gilt vollumfänglich:

Wer haftet bei Verstößen?

Bei Arbeitszeitverstößen können beide Seiten haftbar sein:

  • Verleiher: Als Arbeitgeber grundsätzlich verantwortlich
  • Entleiher: Bei Anordnung überlanger Arbeitszeiten

Bußgelder können beide treffen.

Dokumentation für den Nachweis

Die Zeiterfassung dient als Nachweis:

Besonderheiten bei der Abrechnung

Zeiterfassung als Abrechnungsgrundlage

Die erfassten Zeiten sind Basis für:

  • Stundenabrechnung zwischen Verleiher und Entleiher
  • Lohnabrechnung für den Leiharbeiter
  • Nachweis bei Streitigkeiten

Unterschriften und Freigaben

Typischer Ablauf:

  1. Leiharbeiter erfasst Zeiten
  2. Entleiher bestätigt (Unterschrift/Freigabe)
  3. Verleiher erhält die Daten
  4. Abrechnung erfolgt

Unstimmigkeiten klären

Bei Differenzen zwischen erfassten und abgerechneten Zeiten:

  • Zeitnahe Klärung wichtig
  • Dokumentation aller Korrekturen
  • Im Zweifel: Zeiterfassung des Leiharbeiters gilt

Gleichstellung mit Stammpersonal

Equal Treatment bei der Zeiterfassung

Das AÜG schreibt Gleichstellung vor. Dies gilt auch für die Zeiterfassung:

  • Gleiche Erfassungsmethoden wie Stammpersonal
  • Gleicher Zugang zu Zeitkonten
  • Gleichberechtigte Korrekturmöglichkeiten

Arbeitszeiten wie Stammpersonal

Leiharbeiter haben Anspruch auf:

  • Gleiche Arbeitszeitregelungen
  • Gleiche Pausenregelungen
  • Gleichbehandlung bei Überstunden

Wechselnde Einsätze

Zeiterfassung bei mehreren Entleihern

Bei Einsätzen in verschiedenen Betrieben:

  • Zentrale Erfassung beim Verleiher sinnvoll
  • Klare Zuordnung der Zeiten zu Einsatzorten
  • Übergangstage korrekt dokumentieren

Fahrzeiten zwischen Einsätzen

Fahrzeiten können Arbeitszeit sein:

  • Direkte Fahrt zwischen Einsatzorten: Arbeitszeit
  • Fahrt vom Wohnort zum Einsatzort: In der Regel nicht
  • Fahrt zwischen entfernten Einsatzorten: Im Einzelfall prüfen

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Häufige Fragen

Der Verleiher als Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung für die Zeiterfassung. Der Entleiher muss jedoch mitwirken und die Erfassung ermöglichen. Wer die Erfassung praktisch durchführt, sollte im Überlassungsvertrag geregelt sein.
Nicht zwingend. Die Zeiterfassung kann auch über ein System des Verleihers erfolgen, etwa per App. Wichtig ist, dass die Zeiten dokumentiert werden und sowohl für die Abrechnung als auch für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes nutzbar sind.
Beide Seiten können haftbar sein: Der Verleiher als Arbeitgeber ist grundsätzlich verantwortlich, der Entleiher haftet aber mit, wenn er überlange Arbeitszeiten anordnet oder duldet. Bußgelder können beide treffen.
Wenn das Unternehmen für Stammpersonal Arbeitszeitkonten führt, haben Leiharbeiter nach dem Gleichstellungsgrundsatz grundsätzlich auch Anspruch darauf. Die Details sind im Arbeitsvertrag mit dem Verleiher zu regeln.
Die erfassten Arbeitszeiten sind Grundlage für die Abrechnung. Typischerweise bestätigt der Entleiher die erfassten Zeiten, und der Verleiher stellt auf dieser Basis Rechnung. Die genauen Modalitäten werden im Überlassungsvertrag geregelt.

Fazit

Die Zeiterfassung bei Leiharbeit erfordert eine gute Koordination zwischen Verleiher und Entleiher. Der Verleiher als Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung, aber der Entleiher muss mitwirken. Eine klare vertragliche Regelung und moderne Erfassungssysteme – idealerweise mobil beim Verleiher – erleichtern die Umsetzung und schaffen Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

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