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Mutterschutz: Arbeitszeit und Beschäftigungsverbote

Mutterschutz und Arbeitszeit: Welche Regeln gelten für Schwangere und was Arbeitgeber beachten müssen.

5 Min. Lesezeit
Schwangere Frau am Arbeitsplatz

Mutterschutz: Arbeitszeit und Beschäftigungsverbote

Welche besonderen Arbeitszeitregeln gelten während der Schwangerschaft?

Das Wichtigste in Kürze

  • Mutterschutzfristen: 6 Wochen vor, 8 Wochen nach Geburt
  • Besondere Arbeitszeitbeschränkungen für Schwangere
  • Nacht- und Sonntagsarbeit verboten
  • Beschäftigungsverbote bei Gefährdung
  • Kündigungsschutz während Schwangerschaft

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Mutterschutzfristen

Schutzfristen

Die Kernzeiten:

ZeitraumDauerBesonderheit
Vor der Geburt6 WochenAuf Wunsch arbeiten möglich
Nach der Geburt8 WochenAbsolutes Beschäftigungsverbot
Bei Frühgeburt+4 WochenVerlängerung nach hinten
Bei Mehrlingen12 WochenVerlängerte Schutzfrist
Bei Behinderung12 WochenAuf Antrag

Vor der Geburt

Was gilt:

  • Beschäftigungsverbot – Auf ausdrücklichen Wunsch aufhebbar
  • Wunsch jederzeit widerrufbar – Ohne Begründung
  • Entgeltfortzahlung – Mutterschaftsgeld + AG-Zuschuss
  • Berechnung – Vom errechneten Termin
  • Vorzeitige Geburt – Restzeit wird hinten angehängt

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Arbeitszeitbeschränkungen

Während der Schwangerschaft

Was nicht erlaubt ist:

BeschränkungRegelung
Maximale Arbeitszeit8,5 Stunden/Tag
Bei Minderjährigen8 Stunden/Tag
NachtarbeitVerboten (20-6 Uhr)
Sonn-/FeiertagsarbeitVerboten
MehrarbeitVerboten
RuhezeitMindestens 11 Stunden

Ausnahmen möglich

In bestimmten Branchen:

  • Gastronomie – Bis 22 Uhr möglich
  • Veranstaltungen – Bis 22 Uhr möglich
  • Pflege – Bis 22 Uhr möglich
  • Voraussetzungen – Ärztliche Unbedenklichkeit
  • Ausdrücklicher Wunsch
  • Behördliche Genehmigung
  • Sonntag – In wenigen Branchen möglich

Beschäftigungsverbote

Arten

Unterscheidung:

ArtGrundWer entscheidet
GenerellGefährliche TätigkeitenMuSchG
IndividuellPersönliche GesundheitArzt
BetrieblichKeine Umsetzung möglichArbeitgeber
VorläufigGefährdungsbeurteilung fehltArbeitgeber

Generelle Verbote

Was nie erlaubt ist:

  • Schwere körperliche Arbeit – Regelmäßig >5kg heben
  • Gefahrstoffe – Chemikalien, Strahlung
  • Akkordarbeit – Leistungsabhängiger Lohn
  • Fließband – Mit vorgeschriebenem Tempo
  • Lärm – Über Grenzwerten
  • Erschütterungen – Vibrierende Maschinen

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Individuell:

AspektRegelung
AusstellungDurch Arzt/Ärztin
BegründungMedizinische Notwendigkeit
UmfangVoll oder teilweise
DauerBefristet oder bis Mutterschutz
EntgeltMutterschutzlohn (volles Gehalt)

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Für Arbeitgeber

Gefährdungsbeurteilung

Pflichten:

SchrittAktion
BekanntgabeSchwangerschaft mitgeteilt
BeurteilungGefährdung am Arbeitsplatz prüfen
UmsetzungSchutzmaßnahmen ergreifen
DokumentationSchriftlich festhalten
MeldungAn Aufsichtsbehörde

Umsetzungsmöglichkeiten

Optionen:

  • Arbeitsplatz anpassen – Gefährdungen beseitigen
  • Umsetzen – Anderen Arbeitsplatz zuweisen
  • Andere Aufgaben – Ungefährliche Tätigkeiten
  • Freistellung – Wenn nichts anderes möglich
  • Bei Freistellung – Voller Lohnausgleich

Zeiterfassung

Was dokumentieren

Bei Schwangeren:

ElementErfassung
ArbeitszeitenWie üblich
8,5h-LimitSystem sollte warnen
PausenBesonders wichtig
NachtarbeitMuss verhindert werden
BeschäftigungsverbotAls Abwesenheit

Praktische Umsetzung

Empfehlungen:

  • Arbeitszeitkonto – Kein Minus während MuSchG
  • Warnungen – Bei Überschreitung 8,5h
  • Nachtsperre – Buchung verhindern
  • Abwesenheitsart – "Mutterschutz" anlegen
  • Auswertungen – Für Meldungen an Behörde

Häufige Fragen

Vor der Geburt ja, Sie können auf die 6 Wochen Schutzfrist verzichten und diesen Wunsch jederzeit widerrufen. Nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot von 8 Wochen – hier dürfen Sie auch auf eigenen Wunsch nicht arbeiten.
Bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot erhalten Sie Mutterschutzlohn – das ist Ihr durchschnittliches Gehalt der letzten 3 Monate. Der Arbeitgeber zahlt, bekommt das Geld aber größtenteils von der Krankenkasse erstattet.
Gesetzlich nicht verpflichtend, aber empfohlen. Nur so kann der Arbeitgeber den Mutterschutz gewährleisten (Nachtarbeit vermeiden, Gefährdungsbeurteilung). Auch der Kündigungsschutz setzt voraus, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder erfährt.
Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto bleiben erhalten. Neue Überstunden dürfen Schwangere nicht leisten – das würde gegen das Mehrarbeitsverbot verstoßen. Die angesammelten Stunden können später abgebaut oder ausgezahlt werden.
Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt gilt besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung möglich (z.B. Insolvenz). Der Schutz gilt auch während der Probezeit.

Fazit

Der Mutterschutz umfasst umfangreiche Arbeitszeitbeschränkungen zum Schutz von Schwangeren und Müttern. Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Mehrarbeit sind verboten, die tägliche Arbeitszeit auf 8,5 Stunden begrenzt. Bei Gefährdungen am Arbeitsplatz greifen Beschäftigungsverbote mit vollem Lohnausgleich. Arbeitgeber müssen Gefährdungsbeurteilungen durchführen und die Schwangerschaft der Aufsichtsbehörde melden. Eine gute Zeiterfassung hilft, die Schutzvorschriften einzuhalten.

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