Mutterschutz: Arbeitszeit und Beschäftigungsverbote
Welche besonderen Arbeitszeitregeln gelten während der Schwangerschaft?
Das Wichtigste in Kürze
- Mutterschutzfristen: 6 Wochen vor, 8 Wochen nach Geburt
- Besondere Arbeitszeitbeschränkungen für Schwangere
- Nacht- und Sonntagsarbeit verboten
- Beschäftigungsverbote bei Gefährdung
- Kündigungsschutz während Schwangerschaft
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Mutterschutzfristen
Schutzfristen
Die Kernzeiten:
| Zeitraum | Dauer | Besonderheit |
|---|---|---|
| Vor der Geburt | 6 Wochen | Auf Wunsch arbeiten möglich |
| Nach der Geburt | 8 Wochen | Absolutes Beschäftigungsverbot |
| Bei Frühgeburt | +4 Wochen | Verlängerung nach hinten |
| Bei Mehrlingen | 12 Wochen | Verlängerte Schutzfrist |
| Bei Behinderung | 12 Wochen | Auf Antrag |
Vor der Geburt
Was gilt:
- Beschäftigungsverbot – Auf ausdrücklichen Wunsch aufhebbar
- Wunsch jederzeit widerrufbar – Ohne Begründung
- Entgeltfortzahlung – Mutterschaftsgeld + AG-Zuschuss
- Berechnung – Vom errechneten Termin
- Vorzeitige Geburt – Restzeit wird hinten angehängt
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- DSGVO-konform
- Keine Einrichtung nötig
Arbeitszeitbeschränkungen
Während der Schwangerschaft
Was nicht erlaubt ist:
| Beschränkung | Regelung |
|---|---|
| Maximale Arbeitszeit | 8,5 Stunden/Tag |
| Bei Minderjährigen | 8 Stunden/Tag |
| Nachtarbeit | Verboten (20-6 Uhr) |
| Sonn-/Feiertagsarbeit | Verboten |
| Mehrarbeit | Verboten |
| Ruhezeit | Mindestens 11 Stunden |
Ausnahmen möglich
In bestimmten Branchen:
- Gastronomie – Bis 22 Uhr möglich
- Veranstaltungen – Bis 22 Uhr möglich
- Pflege – Bis 22 Uhr möglich
- Voraussetzungen – Ärztliche Unbedenklichkeit
- Ausdrücklicher Wunsch
- Behördliche Genehmigung
- Sonntag – In wenigen Branchen möglich
Beschäftigungsverbote
Arten
Unterscheidung:
| Art | Grund | Wer entscheidet |
|---|---|---|
| Generell | Gefährliche Tätigkeiten | MuSchG |
| Individuell | Persönliche Gesundheit | Arzt |
| Betrieblich | Keine Umsetzung möglich | Arbeitgeber |
| Vorläufig | Gefährdungsbeurteilung fehlt | Arbeitgeber |
Generelle Verbote
Was nie erlaubt ist:
- Schwere körperliche Arbeit – Regelmäßig >5kg heben
- Gefahrstoffe – Chemikalien, Strahlung
- Akkordarbeit – Leistungsabhängiger Lohn
- Fließband – Mit vorgeschriebenem Tempo
- Lärm – Über Grenzwerten
- Erschütterungen – Vibrierende Maschinen
Ärztliches Beschäftigungsverbot
Individuell:
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Ausstellung | Durch Arzt/Ärztin |
| Begründung | Medizinische Notwendigkeit |
| Umfang | Voll oder teilweise |
| Dauer | Befristet oder bis Mutterschutz |
| Entgelt | Mutterschutzlohn (volles Gehalt) |
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Für Arbeitgeber
Gefährdungsbeurteilung
Pflichten:
| Schritt | Aktion |
|---|---|
| Bekanntgabe | Schwangerschaft mitgeteilt |
| Beurteilung | Gefährdung am Arbeitsplatz prüfen |
| Umsetzung | Schutzmaßnahmen ergreifen |
| Dokumentation | Schriftlich festhalten |
| Meldung | An Aufsichtsbehörde |
Umsetzungsmöglichkeiten
Optionen:
- Arbeitsplatz anpassen – Gefährdungen beseitigen
- Umsetzen – Anderen Arbeitsplatz zuweisen
- Andere Aufgaben – Ungefährliche Tätigkeiten
- Freistellung – Wenn nichts anderes möglich
- Bei Freistellung – Voller Lohnausgleich
Zeiterfassung
Was dokumentieren
Bei Schwangeren:
| Element | Erfassung |
|---|---|
| Arbeitszeiten | Wie üblich |
| 8,5h-Limit | System sollte warnen |
| Pausen | Besonders wichtig |
| Nachtarbeit | Muss verhindert werden |
| Beschäftigungsverbot | Als Abwesenheit |
Praktische Umsetzung
Empfehlungen:
- Arbeitszeitkonto – Kein Minus während MuSchG
- Warnungen – Bei Überschreitung 8,5h
- Nachtsperre – Buchung verhindern
- Abwesenheitsart – "Mutterschutz" anlegen
- Auswertungen – Für Meldungen an Behörde
Häufige Fragen
Fazit
Der Mutterschutz umfasst umfangreiche Arbeitszeitbeschränkungen zum Schutz von Schwangeren und Müttern. Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Mehrarbeit sind verboten, die tägliche Arbeitszeit auf 8,5 Stunden begrenzt. Bei Gefährdungen am Arbeitsplatz greifen Beschäftigungsverbote mit vollem Lohnausgleich. Arbeitgeber müssen Gefährdungsbeurteilungen durchführen und die Schwangerschaft der Aufsichtsbehörde melden. Eine gute Zeiterfassung hilft, die Schutzvorschriften einzuhalten.
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