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Urlaubssperre und Betriebsferien: Was ist erlaubt?

Urlaubssperre und Betriebsferien: Rechtliche Grenzen, Voraussetzungen für den Arbeitgeber und Rechte der Arbeitnehmer.

6 Min. Lesezeit
Geschlossenes Geschäft während Betriebsferien

Urlaubssperre und Betriebsferien: Was ist erlaubt?

Darf der Arbeitgeber Urlaub zur Weihnachtszeit verbieten? Kann er das ganze Unternehmen in Betriebsferien schicken? Die Urlaubsplanung ist oft ein Spannungsfeld zwischen betrieblichen Interessen und Mitarbeiterwünschen. Beide Seiten haben Rechte – und Grenzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Urlaubssperren sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
  • Betriebsferien können angeordnet werden, verbrauchen aber Urlaubstage
  • Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Urlaubsgrundsätzen
  • Arbeitnehmer müssen Resturlaub auch ohne Sperre behalten können
  • Einzelfallentscheidungen sind wichtiger als pauschale Sperren

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Urlaubssperre: Grundlagen

Was ist eine Urlaubssperre?

Eine Urlaubssperre ist ein Zeitraum, in dem:

  • Urlaub generell nicht oder nur eingeschränkt gewährt wird
  • Urlaubsanträge abgelehnt werden können
  • Betriebliche Belange Vorrang haben

Rechtliche Grundlage

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt in § 7 Abs. 1:

„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange [...] entgegenstehen."

Dringende betriebliche Belange

Eine Urlaubssperre ist nur bei dringenden Gründen zulässig:

ZulässigNicht zulässig
Saisongeschäft (z.B. Weihnachten im Einzelhandel)„Das war schon immer so"
AuftragsspitzenPersonelle Unterbesetzung durch Fehler in der Planung
InventurBequemlichkeit
Wichtige Projekte mit festen TerminenAllgemeiner Personalmangel
Messen/EventsUnbegründete Annahmen

Grenzen der Urlaubssperre

Der Arbeitgeber darf nicht:

  • Das ganze Jahr sperren
  • Den gesamten Urlaub verweigern
  • Ohne Begründung sperren
  • Willkürlich einzelne Mitarbeiter sperren

Urlaubssperre zu Weihnachten

Typische Branchen mit Weihnachtssperre

  • Einzelhandel: Umsatzstärkstes Quartal
  • Logistik: Paketflut vor Weihnachten
  • Gastronomie: Weihnachtsfeiern und Silvester
  • Steuerberatung: Jahresabschluss-Phase

Rechtliche Zulässigkeit

Eine Urlaubssperre zu Weihnachten ist zulässig, wenn:

  1. Dringende betriebliche Gründe vorliegen
  2. Die Sperre verhältnismäßig ist
  3. Mitarbeiter trotzdem ausreichend Urlaub nehmen können
  4. Der Betriebsrat (falls vorhanden) zugestimmt hat

Kompromisslösungen

Statt totaler Sperre:

  • Kontingente: Nur X% der Belegschaft gleichzeitig frei
  • Rotation: Jedes Jahr andere Mitarbeiter
  • Mindestbesetzung: Bestimmte Anzahl muss arbeiten
  • Anreize: Zuschläge für Arbeit während begehrter Zeiten

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Betriebsferien: Das müssen Sie wissen

Was sind Betriebsferien?

Betriebsferien bedeuten:

  • Das Unternehmen schließt komplett
  • Alle Mitarbeiter haben gleichzeitig frei
  • Die freien Tage werden vom Jahresurlaub abgezogen

Häufige Zeiträume für Betriebsferien

  • Weihnachten bis Neujahr: Klassiker in vielen Branchen
  • Sommerpause: Besonders in der Industrie
  • Brückentage: Zwischen Feiertagen
  • Betriebsbedingte Schließungen: z.B. für Umbau

Voraussetzungen für Betriebsferien

Der Arbeitgeber darf Betriebsferien anordnen, wenn:

  1. Betriebliche Gründe: z.B. alle Kunden haben auch zu
  2. Angemessener Umfang: Nicht den ganzen Urlaub aufbrauchen
  3. Frühzeitige Ankündigung: Zu Jahresbeginn oder bei Einstellung
  4. Resturlaubsgarantie: Mitarbeiter müssen eigenen Urlaub behalten

Grenzen der Betriebsferien

Übliche Rechtsprechung:

  • Maximal 3/5 des Jahresurlaubs darf der Arbeitgeber festlegen
  • Mindestens 2/5 bleiben dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung
  • Bei 30 Tagen Urlaub: Max. 18 Tage Betriebsferien, 12 Tage frei wählbar

Betriebsferien und Minusstunden

Was, wenn der Urlaub nicht reicht?

SituationLösung
Mitarbeiter hat noch genug UrlaubUrlaub wird abgezogen
Urlaub ist aufgebrauchtArbeitgeber muss zahlen (kein Minusstundenkonto)
Neuer Mitarbeiter ohne vollen AnspruchBezahlte Freistellung oder Vorschuss

Mitbestimmung des Betriebsrats

Beteiligungsrechte

Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei:

  • Grundsätzen der Urlaubsplanung
  • Festlegung von Betriebsferien
  • Allgemeinen Urlaubssperren
  • Urlaubsplan für das Jahr

Ohne Betriebsrat

Ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber:

  • Einseitig entscheiden (im Rahmen des Gesetzes)
  • Muss aber billigem Ermessen entsprechen
  • Kann durch Arbeitsverträge gebunden sein

Rechte der Arbeitnehmer

Urlaubswunsch hat Vorrang

Grundsätzlich gilt:

  • Der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers hat Priorität
  • Nur dringende betriebliche Gründe rechtfertigen Ablehnung
  • Bei Konflikten: Soziale Gesichtspunkte beachten

Soziale Gesichtspunkte

Bei Urlaubskonflikten sind zu berücksichtigen:

  • Schulpflichtige Kinder (auf Ferien angewiesen)
  • Urlaub mit Partner (der nicht flexibel ist)
  • Alter und Betriebszugehörigkeit
  • Wer hat letztes Jahr verzichtet?

Widerspruch gegen Urlaubssperre

Wenn Sie die Sperre für unzulässig halten:

  1. Schriftlich bei HR oder Vorgesetztem widersprechen
  2. Begründung einfordern
  3. Betriebsrat einschalten (falls vorhanden)
  4. Im Streitfall: Arbeitsgericht

Wichtig: Nicht eigenmächtig fernbleiben! Das kann zur Kündigung führen.

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Sonderfälle

Urlaubssperre während Krankheit

Kann der Arbeitgeber verhindern, dass Sie nach Genesung Resturlaub nehmen?

  • Grundsätzlich: Nein, Urlaub steht Ihnen zu
  • Aber: Dringende betriebliche Gründe können gelten
  • Besonders nach langer Krankheit: Absprache sinnvoll

Neue Mitarbeiter und Betriebsferien

Wer neu einsteigt und noch keinen vollen Urlaubsanspruch hat:

  • Hat Anspruch auf anteiligen Urlaub
  • Kann nicht zu unbezahltem Urlaub gezwungen werden
  • Optionen: Vorschuss oder bezahlte Freistellung

Urlaubssperre während Kündigungsfrist

Während der Kündigungsfrist:

  • Urlaubssperre kann nicht willkürlich verhängt werden
  • Mitarbeiter hat Anspruch, Resturlaub zu nehmen
  • Urlaubsabgeltung ist Alternative

Mehr dazu: Urlaub und Restansprüche bei Kündigung

Teilzeit und Betriebsferien

Teilzeitbeschäftigte:

  • Haben anteilig weniger Urlaubstage
  • Betriebsferien dürfen nicht überproportional belasten
  • Besonders bei wenigen Arbeitstagen pro Woche problematisch

Best Practices für Arbeitgeber

Frühzeitige Kommunikation

  • Urlaubsgrundsätze zu Jahresbeginn bekannt geben
  • Betriebsferien bei Einstellung mitteilen
  • Änderungen rechtzeitig kommunizieren

Faire Verteilung

  • Begehrte Zeiten rotierend vergeben
  • Soziale Gesichtspunkte berücksichtigen
  • Keine Willkür bei Einzelentscheidungen

Dokumentation

  • Alle Urlaubsanträge dokumentieren
  • Ablehnungsgründe festhalten
  • Bei Sperren: Betriebliche Gründe nachweisbar machen

Häufige Fragen

Nein. Nach herrschender Rechtsprechung darf der Arbeitgeber maximal etwa 3/5 des Jahresurlaubs für Betriebsferien festlegen. Mindestens 2/5 müssen dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung bleiben.
Nicht einseitig. Wenn Sie die Sperre für unberechtigt halten, müssen Sie den Rechtsweg beschreiten. Eigenmächtiges Fernbleiben ist ein Kündigungsgrund. Sprechen Sie zunächst mit dem Arbeitgeber und schalten Sie ggf. den Betriebsrat ein.
Der Arbeitgeber kann Sie nicht zu unbezahltem Urlaub zwingen. Er muss entweder das Gehalt weiterzahlen oder Ihnen einen Urlaubsvorschuss gewähren. Minusstunden für Betriebsferien aufzubauen ist nicht zulässig.
Grundsätzlich ja, aber die Auswirkungen können unverhältnismäßig sein. Wenn eine Teilzeitkraft z.B. nur an zwei Tagen pro Woche arbeitet und beide in die Betriebsferien fallen, verbraucht sie anteilig mehr Urlaub. Hier kann eine individuelle Regelung nötig sein.
Ja, der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG Mitbestimmungsrecht bei den allgemeinen Grundsätzen der Urlaubsgewährung, einschließlich Urlaubssperren und Betriebsferien. Ohne Zustimmung oder Einigungsstellenspruch ist die Anordnung unwirksam.

Fazit

Urlaubssperren und Betriebsferien sind legitime Instrumente des Arbeitgebers, aber sie unterliegen klaren Grenzen. Dringende betriebliche Gründe müssen vorliegen, der Umfang muss verhältnismäßig sein, und Arbeitnehmer müssen einen erheblichen Teil ihres Urlaubs frei planen können. Im Idealfall finden beide Seiten Kompromisse: Der Betrieb läuft, und die Mitarbeiter haben trotzdem Einfluss auf ihre Urlaubszeiten.

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