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Abmahnung im Arbeitsrecht: Muster und Tipps

Abmahnung im Arbeitsrecht: Wann ist sie zulässig? Muster, Formvorschriften und Tipps für Arbeitgeber.

6 Min. Lesezeit
Abmahnung im Arbeitsrecht

Abmahnung im Arbeitsrecht: Muster und Tipps

Die Abmahnung ist das wichtigste Instrument vor einer verhaltensbedingten Kündigung. Aber wann ist sie erforderlich, und wie muss sie aussehen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Abmahnung ist meist Voraussetzung für verhaltensbedingte Kündigung
  • Muss konkretes Fehlverhalten benennen
  • Warnung vor Konsequenzen muss enthalten sein
  • Keine Formvorschrift, aber schriftlich empfohlen
  • Kann aus der Personalakte entfernt werden

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Was ist eine Abmahnung?

Definition

Die Abmahnung ist eine formale Rüge des Arbeitgebers:

ElementBedeutung
RügefunktionFehlverhalten wird gerügt
DokumentationsfunktionFehlverhalten wird festgehalten
WarnfunktionKonsequenzen werden angedroht

Abgrenzung zur Ermahnung

MerkmalAbmahnungErmahnung
WarnfunktionJa (Kündigungsandrohung)Nein
Rechtliche WirkungKündigungsvorbereitungNur moralischer Appell
PersonalakteWird aufgenommenOptional
FormalitätHöherNiedrig

Wann ist eine Abmahnung erforderlich?

Vor verhaltensbedingter Kündigung

Grundsatz: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine Abmahnung nötig:

  • Fehlverhalten tritt auf
  • Abmahnung wird erteilt
  • Erneutes Fehlverhalten
  • Dann erst: Kündigung möglich

Ausnahmen: Keine Abmahnung nötig

In bestimmten Fällen kann sofort gekündigt werden:

SituationBeispiel
Schwerer VertrauensbruchDiebstahl, Unterschlagung
Straftaten gegen ArbeitgeberBetrug, Urkundenfälschung
Offensichtliche PflichtverletzungArbeitsverweigerung
Wiederholung aussichtslosGleiches Verhalten angekündigt

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Inhalt einer wirksamen Abmahnung

Pflichtangaben

Eine Abmahnung muss enthalten:

ElementBeispiel
Konkretes FehlverhaltenDatum, Uhrzeit, Ort, Handlung
Verletzte PflichtWelche Regel wurde gebrochen?
Aufforderung zur ÄnderungKünftig unterlassen
WarnungKündigungsandrohung

Formale Anforderungen

AnforderungStatus
SchriftformEmpfohlen, nicht Pflicht
UnterschriftEmpfohlen
ZugangNachweis sichern
FristKeine, aber zeitnah

Muster einer Abmahnung

Aufbau

  • Überschrift: "Abmahnung"
  • Anrede
  • Sachverhaltsdarstellung (konkret!)
  • Vertragsverletzung benennen
  • Aufforderung zur Änderung
  • Kündigungsandrohung
  • Datum und Unterschrift
  • Empfangsbestätigung

Beispieltext (Verspätung)

Sachverhalt: Am [Datum] erschienen Sie um [Uhrzeit] an Ihrem Arbeitsplatz, obwohl Ihr Arbeitsbeginn laut Arbeitsvertrag um [Uhrzeit] ist. Sie sind damit [X] Minuten zu spät gekommen.

Pflichtverletzung: Mit diesem Verhalten haben Sie gegen Ihre arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen.

Aufforderung: Wir fordern Sie auf, künftig pünktlich zum vereinbarten Arbeitsbeginn an Ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen.

Warnung: Sollten Sie erneut gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, müssen Sie mit einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses – gegebenenfalls fristlos – rechnen.

Typische Abmahnungsgründe

Arbeitszeitbezogen

VerstoßAnmerkung
UnpünktlichkeitHäufiges Zuspätkommen
Unentschuldigtes FehlenOhne Krankmeldung
ArbeitszeitbetrugFalsches Stempeln
Überschreiten von PausenRegelmäßig zu lang

Verhaltensbezogen

VerstoßAnmerkung
BeleidigungVon Kollegen oder Vorgesetzten
ArbeitsverweigerungAnweisungen ignorieren
Private InternetnutzungWenn verboten
VerschwiegenheitsverletzungGeschäftsgeheimnisse

Leistungsbezogen

VerstoßAnmerkung
SchlechtleistungWenn steuerbar
MinderleistungAbsichtlich weniger arbeiten
Wiederholte FehlerTrotz Hinweisen

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Häufige Fehler bei Abmahnungen

Was die Abmahnung unwirksam macht

FehlerProblem
Pauschal formuliert"Sie kommen immer zu spät"
Kein konkretes Datum"Vor kurzem..."
Keine KündigungsandrohungWarnung fehlt
Falscher SachverhaltUnrichtige Angaben

Was zu vermeiden ist

  • Mehrere Verstöße in einer Abmahnung (riskant)
  • Zu lange warten (Verwirkung möglich)
  • Mündliche Abmahnung ohne Dokumentation
  • Falsche Anschuldigungen

Rechte des Arbeitnehmers

Gegendarstellung

Der Arbeitnehmer kann:

  • Gegendarstellung zur Personalakte geben
  • Diese muss aufgenommen werden
  • Eigene Sicht darstellen
  • Sachverhalt bestreiten

Entfernung aus Personalakte

Nach einiger Zeit:

SituationEntfernung
Abmahnung unberechtigtSofort verlangen
Längere Zeit vergangenNach 2-3 Jahren üblich
Kein neues FehlverhaltenGute Argumente
Tarifvertrag/BVKann Fristen vorsehen

Klage möglich

Arbeitnehmer kann klagen auf:

  • Entfernung aus der Personalakte
  • Widerruf der Behauptungen
  • Feststellung der Unwirksamkeit

Wie viele Abmahnungen vor Kündigung?

Keine feste Regel

Es gibt keine Mindestanzahl:

  • Schwere des Verstoßes
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Bisheriges Verhalten
  • Position im Unternehmen
  • Branche und Üblichkeit

Orientierungswerte

VerstoßÜbliche Anzahl vor Kündigung
Leichte Verstöße2-3 Abmahnungen
Mittelschwere Verstöße1-2 Abmahnungen
Schwere Verstöße1 Abmahnung oder keine

Dokumentation

Was aufbewahren?

DokumentAufbewahrung
Abmahnung selbstPersonalakte
ZugangsnachweisPersonalakte
Belege für VerstoßPersonalakte
GegendarstellungPersonalakte

Zeiterfassung als Beweismittel

Bei Arbeitszeitverstößen:

  • Stempelzeiten dokumentieren Verspätungen
  • Lücken zeigen unentschuldigtes Fehlen
  • Pausenüberschreitungen nachweisbar
  • Wichtig für rechtssichere Abmahnungen

Häufige Fragen

Nein, eine Abmahnung kann auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist aber die schriftliche Form dringend zu empfehlen. Nur so können Sie später nachweisen, dass die Abmahnung erfolgt ist und was sie enthielt.
Es gibt keine feste Frist. In der Praxis verliert eine Abmahnung nach 2-3 Jahren ohne neues Fehlverhalten an Bedeutung. Der Arbeitnehmer kann dann oft die Entfernung aus der Personalakte verlangen.
Ja, Sie können eine Gegendarstellung zur Personalakte geben oder auf Entfernung der Abmahnung klagen. Bei unbegründeten Abmahnungen haben Sie gute Chancen auf Erfolg.
Bei verhaltensbedingten Kündigungen in der Regel ja. Bei betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungen ist keine Abmahnung erforderlich. Bei sehr schweren Verstößen (Diebstahl, Betrug) kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden.
Ja, die Abmahnung und die spätere Kündigung müssen sich auf gleichartige Verstöße beziehen. Eine Abmahnung wegen Zuspätkommens berechtigt nicht zur Kündigung wegen Beleidigung.

Fazit

Die Abmahnung ist ein wichtiges Instrument, muss aber sorgfältig formuliert werden. Konkrete Angaben zu Datum, Uhrzeit und Verstoß sind unerlässlich. Die Kündigungsandrohung darf nicht fehlen. Bei Arbeitszeitverstößen ist eine gute Zeiterfassung die Basis für rechtssichere Abmahnungen. Im Zweifel sollte vor Ausspruch einer Abmahnung rechtlicher Rat eingeholt werden.

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