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Arbeitszeitklauseln im Arbeitsvertrag verstehen

Arbeitszeitregelungen im Arbeitsvertrag: Was die Klauseln bedeuten und worauf Sie achten sollten.

6 Min. Lesezeit
Arbeitsvertrag mit markierten Klauseln

Arbeitszeitklauseln im Arbeitsvertrag verstehen

Was die Formulierungen wirklich bedeuten – und worauf Sie achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitsverträge regeln Arbeitszeit individuell
  • Standardklauseln haben oft versteckte Bedeutungen
  • Überstundenklauseln besonders kritisch prüfen
  • Vertragsfreiheit hat Grenzen (ArbZG)
  • Im Zweifel beraten lassen

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Typische Klauseln

Reguläre Arbeitszeit

Formulierungen:

KlauselBedeutung
"40 Stunden wöchentlich"Klare Festlegung
"Vollzeit"Betriebsüblich, oft 38-40h
"Regelmäßige Arbeitszeit..."Normalfall, Ausnahmen möglich
"Die Arbeitszeit richtet sich nach betrieblichen Erfordernissen"Flexible Auslegung möglich

Verteilung der Arbeitszeit

Optionen:

  • Feste Zeiten – "Mo-Fr 9-18 Uhr"
  • Rahmenzeiten – "Zwischen 7-20 Uhr"
  • Flexible Verteilung – "Nach betrieblichen Erfordernissen"
  • Gleitzeitregelung – "Gemäß Betriebsvereinbarung"
  • Vertrauensarbeitszeit – "Ergebnisorientiert"

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Überstundenklauseln

Häufige Formulierungen

Was sie bedeuten:

KlauselBedeutungKritik
"Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten"Pauschale AbgeltungOft unwirksam
"Bis zu X Überstunden sind abgegolten"Begrenzte AbgeltungMeist wirksam
"Überstunden werden vergütet/ausgeglichen"Anspruch auf AusgleichArbeitnehmerfreundlich
"Nach betrieblicher Notwendigkeit"AG ordnet anFlexibel für AG

Unwirksame Klauseln

Vorsicht bei:

  • Pauschale Abgeltung ohne Grenze – "Alle Überstunden abgegolten"
  • → Meist unwirksam (intransparent)
  • Zu hohe Pauschalierung – "Bis zu 50h Überstunden/Monat"
  • → Oft unwirksam (unangemessen)
  • Keine Vergütung, kein Ausgleich – "Mehrarbeit wird nicht vergütet"
  • → Rechtlich fragwürdig
  • Unklare Formulierungen – → Auslegung zu Gunsten AN

Was wirksam ist

Typisch wirksam:

KlauselWarum wirksam
"Bis zu 10 Überstunden/Monat abgegolten"Begrenzt, transparent
"Überstunden werden mit X€/h vergütet"Klare Vergütung
"Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1"Nachvollziehbar
"Überstunden nur mit Genehmigung"Begrenzung der Anordnung

Arbeitszeiterfassung im Vertrag

Mögliche Regelungen

Was vereinbart werden kann:

  • Pflicht zur Erfassung – "AN ist verpflichtet, Arbeitszeit zu dokumentieren"
  • System vorgegeben – "Über das betriebliche System"
  • Vertrauensarbeitszeit – "Ergebnisorientiert ohne tägliche Erfassung"
  • → Nach BAG-Urteil problematisch
  • Nachweispflicht – "Auf Verlangen nachzuweisen"

Nach BAG-Urteil

Neue Rechtslage:

AspektBedeutung
Arbeitgeber-PflichtZeiterfassung muss eingeführt werden
VertragsklauselnMüssen angepasst werden
VertrauensarbeitszeitIn bisheriger Form schwierig
GestaltungNoch durch Gesetzgeber zu regeln

Rechtssicher erfassen

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Flexibilitätsklauseln

Versetzungsklauseln

Arbeitsort und -zeit:

KlauselBedeutung
"Einsatz auch an anderen Standorten"Mobilität erwartet
"Änderung der Arbeitszeit möglich"Flexibilität für AG
"Nach betrieblichen Erfordernissen"Weites Direktionsrecht

Grenzen der Flexibilität

Was nicht geht:

  • Billiges Ermessen – Änderungen müssen zumutbar sein
  • ArbZG – Max. 10h/Tag, Ruhezeiten
  • Betriebsrat – Bei Änderungen zu beteiligen
  • Ankündigungsfristen – Kurzfristige Änderungen problematisch
  • Persönliche Umstände – Kinderbetreuung, Pflege etc.

Teilzeit und Befristung

Teilzeitklauseln

Besonderheiten:

KlauselBedeutung
"20 Stunden wöchentlich"Feste Teilzeit
"Mindestens 15, höchstens 25h"Bandbreite
"Arbeit auf Abruf"Flexible Teilzeit (mit Grenzen)
"Verteilung nach Absprache"Einvernehmlich festlegen

Arbeit auf Abruf

Gesetzliche Grenzen:

  • Mindestarbeitszeit – Wenn nicht vereinbart: 20h/Woche
  • Höchstarbeitszeit – Max. 25% mehr als Mindest
  • Mindestarbeitszeit pro Einsatz – 3 Stunden zusammenhängend
  • Ankündigung – 4 Tage vorher
  • Ablehnung – Bei kurzfristiger Anforderung möglich

Vergütungsregelungen

Zuschläge

Im Vertrag:

KlauselBedeutung
"Zuschläge gemäß Tarifvertrag"TV-Regelung gilt
"Pauschale Vergütung inkl. Zuschläge"Abgegolten (wenn transparent)
"Sonntagszuschlag 50%"Konkrete Regelung
"Keine Zuschläge"Zulässig, wenn kein TV gilt

Bereitschaftsdienst

Spezielle Klauseln:

  • Definition – Was gilt als Bereitschaft
  • Vergütung – Oft reduziert (25-50%)
  • Häufigkeit – Wie oft pro Monat
  • Ruhezeit – Bereitschaft = Arbeitszeit (EuGH)
  • Zuschläge – Bei Inanspruchnahme

Klauseln prüfen

Checkliste

Was prüfen:

PunktFrage
StundenzahlKlar definiert?
VerteilungFlexibel oder fest?
ÜberstundenVergütung/Ausgleich geregelt?
ÄnderungenWelche Flexibilität für AG?
ZuschlägeGeregelt oder ausgeschlossen?
ZeiterfassungPflicht, System?

Warnsignale

Vorsicht bei:

  • "Alle Überstunden abgegolten" – Oft unwirksam
  • "Arbeitszeit nach Bedarf" – Zu unbestimmt
  • "Änderungen jederzeit möglich" – Grenzen des Direktionsrechts
  • Sehr kleine Schrift – Könnte wichtige Klauseln verstecken
  • Verweis auf Regelungen ohne Einsicht – Welcher Tarifvertrag, welche BV?

Häufige Fragen

Im Rahmen des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit ändern, wenn der Vertrag das zulässt und es nach billigem Ermessen erfolgt. Die Gesamtstundenzahl ändern kann er aber nicht einseitig – das erfordert eine Vertragsänderung oder Änderungskündigung.
Meistens nicht. Nach aktueller Rechtsprechung muss klar sein, wie viele Überstunden maximal abgegolten sind und das muss in angemessenem Verhältnis zum Gehalt stehen. Eine Pauschalabgeltung ohne Obergrenze ist intransparent und daher unwirksam. 10-20% Mehrstunden gelten oft als angemessen.
Nach dem BAG-Urteil zur Zeiterfassungspflicht ist Vertrauensarbeitszeit in der bisherigen Form (keine Zeiterfassung) problematisch. Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit erfassen. Vertrauensarbeitszeit kann aber weiterhin bedeuten: Flexible Zeiteinteilung, keine Kernzeiten, ergebnisorientiertes Arbeiten – mit Erfassung.
Nicht unbedingt. Der Arbeitgeber kann Zeiterfassung auch durch Weisung oder Betriebsvereinbarung einführen. Ein neuer Vertrag ist nicht zwingend nötig, kann aber der Klarheit dienen. Prüfen Sie, ob der neue Vertrag andere Verschlechterungen enthält, bevor Sie unterschreiben.
Ein pauschaler Vorausverzicht im Arbeitsvertrag ist meist unwirksam. Einzelne, bereits geleistete Überstunden können Sie nachträglich erlassen – sollten Sie aber dokumentieren. Generell gilt: Geleistete Arbeit muss vergütet werden, unvergütete Mehrarbeit ist rechtlich problematisch.

Fazit

Arbeitszeitklauseln im Arbeitsvertrag verdienen besondere Aufmerksamkeit: Sie bestimmen, wie viel und wann Sie arbeiten und wie Mehrarbeit behandelt wird. Pauschale Überstundenabgeltung ist oft unwirksam, konkrete Regelungen sind arbeitnehmerfreundlicher. Nach dem BAG-Urteil zur Zeiterfassung müssen auch Vertrauensarbeitszeit-Regelungen überdacht werden. Im Zweifel: Vertrag vor Unterschrift prüfen lassen, unklare Klauseln ansprechen, bei bestehenden Verträgen Rechte kennen.

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