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Kündigung: Arbeitszeit und Abrechnung richtig handhaben

Arbeitszeit bei Kündigung: Überstunden, Resturlaub und was bei der Endabrechnung zu beachten ist.

5 Min. Lesezeit
Endabrechnung bei Kündigung

Kündigung: Arbeitszeit und Abrechnung richtig handhaben

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, müssen Zeitkonten sauber abgerechnet werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Überstunden auf Zeitkonto müssen abgebaut oder ausgezahlt werden
  • Resturlaub: Nehmen oder Abgeltung
  • Minusstunden können verrechnet werden
  • Freistellung beeinflusst Zeitkonten
  • Dokumentation bis zum letzten Tag wichtig

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Überstunden bei Kündigung

Abbau während Kündigungsfrist

Optionen:

OptionBedingung
FreizeitausgleichWenn Zeit reicht
AuszahlungWenn kein Abbau möglich
KombinationTeilweise abbauen, Rest auszahlen
VerfallNur bei wirksamer Vertragsklausel

Berechnung Auszahlung

So rechnen:

  • Stundenzahl – Aus Zeitkonto
  • Stundenlohn – Monatsgehalt / Monatsstunden
  • Zuschläge – Falls vereinbart
  • Beispiel – 50 Überstunden × 25€ = 1.250€
  • Steuer – Regulär versteuern

Zeitkonten sauber führen

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Resturlaub

Nehmen oder auszahlen

Was gilt:

SituationRegelung
Zeit für UrlaubUrlaub nehmen
Keine Zeit/FreistellungUrlaubsabgeltung
Arbeitgeber verweigertAbgeltung
KrankheitAbgeltung möglich

Urlaubsabgeltung berechnen

Formel:

  • Resttage ermitteln – z.B. 8 Tage
  • Tageswert berechnen – Monatsgehalt × 3 / 13 / Wochenarbeitstage
  • 3.900€ × 3 / 13 / 5 = 180€/Tag
  • Abgeltung – 8 Tage × 180€ = 1.440€
  • Auszahlung – Mit letztem Gehalt

Minusstunden

Was damit passiert

Optionen:

SituationMöglichkeit
AufarbeitenWährend Kündigungsfrist
VerrechnenMit Gehalt oder Urlaubsabgeltung
VerzichtArbeitgeber kann verzichten
StreitfallWer hat Minusstunden verursacht?

Ursache wichtig

Entscheidend:

  • Arbeitnehmer verursacht – Früher gegangen, später gekommen
  • Verrechnung zulässig
  • Arbeitgeber verursacht – Keine Arbeit gegeben
  • Verrechnung problematisch
  • Vereinbarung – Was sagt der Arbeitsvertrag?
  • Grenze – Nicht mehr als Monatslohn

Transparente Zeitkonten

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Freistellung

Auswirkungen auf Zeitkonto

Bei Freistellung:

VarianteZeitkonto
Unwiderrufliche FreistellungÜberstunden gelten als abgegolten
Widerrufliche FreistellungÜberstunden bleiben bestehen
Unter Anrechnung UrlaubUrlaubstage werden verbraucht
Ohne AnrechnungResturlaub bleibt

Was vereinbaren

Wichtige Punkte:

  • Art der Freistellung – Widerruflich oder unwiderruflich
  • Überstunden – Abgegolten oder auszuzahlen
  • Urlaub – Angerechnet oder abzugelten
  • Arbeitszeit – Gilt normale Arbeitszeit?
  • Schriftform – Dringend empfohlen

Dokumentation bis zum Ende

Was festhalten

Bis zum letzten Tag:

ElementDokumentation
ArbeitszeitenWeiter erfassen
Zeitkonto-StandZum Stichtag
ResturlaubGenau berechnen
VereinbarungenSchriftlich

Zeitkonto-Übergabe

Sauberer Abschluss:

  • Aktueller Stand – Plus/Minus Stunden
  • Vereinbarung – Was wird wie abgerechnet
  • Beleg – Auszug für Mitarbeiter
  • Archivierung – Unterlagen aufbewahren
  • Endabrechnung – In Lohnabrechnung korrekt

Praktische Checkliste

Für Arbeitgeber

Abschließen:

PunktErledigt?
Zeitkonto-Stand ermitteln
Resturlaub berechnen
Abbau oder Auszahlung klären
Freistellung vereinbaren
Endabrechnung erstellen
Unterlagen übergeben

Für Arbeitnehmer

Prüfen:

  • Zeitkonto kontrollieren – Stimmt der Stand?
  • Resturlaub prüfen – Wie viel noch?
  • Vereinbarung verstehen – Was wird wie abgerechnet?
  • Endabrechnung prüfen – Alles korrekt?
  • Unterlagen sichern – Kopien behalten

Häufige Fragen

Nicht automatisch. Überstunden müssen entweder abgebaut oder ausgezahlt werden, es sei denn der Arbeitsvertrag enthält eine wirksame Verfallklausel. Solche Klauseln werden von Gerichten oft kritisch geprüft. Im Zweifel: Anspruch geltend machen.
Wenn Sie die Minusstunden selbst verursacht haben (zu wenig gearbeitet), ja – im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen. Wenn der Arbeitgeber Ihnen keine Arbeit gegeben hat, ist eine Verrechnung problematisch. Im Streitfall kommt es auf die Umstände an.
Grundsätzlich soll Urlaub genommen werden. Aber: Wenn die Kündigungsfrist zu kurz ist oder Sie freigestellt werden, haben Sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Der Arbeitgeber kann Sie nicht zwingen, Urlaub zu nehmen, wenn es objektiv nicht möglich ist.
Das hängt von der Vereinbarung ab. Bei unwiderruflicher Freistellung wird oft vereinbart, dass Überstunden als abgegolten gelten. Bei widerruflicher Freistellung können Sie theoretisch zurückgerufen werden – Überstunden bleiben dann bestehen. Achten Sie auf die genaue Formulierung.
Bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte: Anteilig (für jeden vollen Monat 1/12 des Jahresurlaubs). Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte: Voller Jahresurlaub, wenn Sie mindestens 6 Monate im Unternehmen waren. Abweichende Regelungen im Vertrag sind möglich.

Fazit

Bei einer Kündigung müssen Zeitkonten, Überstunden und Resturlaub sauber abgerechnet werden. Überstunden sollten abgebaut oder ausgezahlt werden, Resturlaub genommen oder abgegolten. Die Dokumentation der Arbeitszeit ist bis zum letzten Tag wichtig. Eine klare Freistellungsvereinbarung regelt, was mit Zeitkonto und Urlaub passiert. Eine gute Zeiterfassung macht die Endabrechnung für beide Seiten transparent und konfliktfrei.

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