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Zeiterfassung vs. Überwachung: Wo ist die Grenze?

Zeiterfassung und Mitarbeiterkontrolle: Was ist erlaubt, was nicht? Datenschutz, Mitbestimmung und ethische Grenzen.

5 Min. Lesezeit
Kamera und Datenschutz-Symbol

Zeiterfassung vs. Überwachung: Wo ist die Grenze?

Arbeitszeit erfassen ist Pflicht – Mitarbeiter überwachen nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zeiterfassung = erlaubt und Pflicht
  • Überwachung = stark eingeschränkt
  • Datenschutz und Verhältnismäßigkeit
  • Betriebsrat hat Mitbestimmung
  • Vertrauen schlägt Kontrolle

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Zeiterfassung ≠ Überwachung

Der Unterschied

Was unterscheidet:

ZeiterfassungÜberwachung
Wann gearbeitetWas genau gemacht
Stunden dokumentierenVerhalten kontrollieren
Gesetzlich vorgeschriebenMeist unzulässig
VerhältnismäßigOft unverhältnismäßig
TransparentOft heimlich

Was erlaubt ist

Zeiterfassung darf:

  • Beginn erfassen – Wann Arbeit startet
  • Ende erfassen – Wann Arbeit endet
  • Pausen erfassen – Wie lange Pause
  • Projekt zuordnen – Wofür gearbeitet
  • Ort (eingeschränkt) – Mit Einwilligung

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Was nicht erlaubt ist

Verbotene Kontrollen

Was zu weit geht:

MethodeStatus
Permanente VideoüberwachungUnzulässig
Heimliche ÜberwachungUnzulässig
KeyloggerUnzulässig
Mitlesen von E-MailsStark eingeschränkt
Screenshots am PCMeist unzulässig

Grenzfälle

Was geprüft werden muss:

  • GPS-Tracking – Nur mit Einwilligung, im Dienst
  • Aktivitätsmessung – Sehr eingeschränkt
  • Anwesenheitskontrolle – Im Rahmen
  • Projektzeit-Detail – Verhältnismäßig
  • Standort bei Check-in – Mit Einwilligung möglich

GPS und Standort

Wann erlaubt

Voraussetzungen:

VoraussetzungErklärung
EinwilligungFreiwillig
BetriebsvereinbarungMit Betriebsrat
VerhältnismäßigNotwendig für Aufgabe
ZweckbindungNur für definierten Zweck
TransparentMitarbeiter wissen es

Beispiele

Was in Ordnung sein kann:

  • Lieferdienst – Tourenplanung, mit BV
  • Außendienst – Einsatzplanung, mit Einwilligung
  • Baustelle – Check-in am Ort
  • Flottenmanagement – Dienstfahrzeuge
  • Nicht ok – Permanente Privatüberwachung

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Datenschutz

DSGVO-Grundsätze

Was gilt:

GrundsatzAnwendung
ZweckbindungNur für Zeiterfassung
DatenminimierungNur nötige Daten
SpeicherbegrenzungNicht ewig
TransparenzMitarbeiter informieren
SicherheitDaten schützen

Rechte der Mitarbeiter

Was Mitarbeiter können:

  • Auskunft – Welche Daten gespeichert
  • Berichtigung – Falsche Daten korrigieren
  • Löschung – Nach Fristablauf
  • Einschränkung – Verarbeitung stoppen
  • Widerspruch – Gegen bestimmte Nutzung

Betriebsrat

Mitbestimmung

Was der BR mitentscheidet:

ThemaMitbestimmung
Einführung ZeiterfassungJa (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Technische SystemeJa
VerhaltenskontrolleJa
LeistungskontrolleJa
RegelungenBetriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung

Was regeln:

  • Zweck – Wofür die Daten genutzt werden
  • Daten – Was genau erfasst wird
  • Zugriff – Wer sieht was
  • Speicherung – Wie lange aufbewahren
  • Auswertung – Was ist erlaubt
  • Kontrolle – Was nicht

Ethische Grenzen

Vertrauen vs. Kontrolle

Was besser funktioniert:

KontrolleVertrauen
Misstrauen signalisiertWertschätzung zeigt
DemotiviertMotiviert
Teuer (Systeme)Günstiger
Kreativität hemmtKreativität fördert
Fluktuation fördertBindung stärkt

Best Practices

Was empfehlenswert ist:

  • Transparent – Mitarbeiter wissen, was erfasst wird
  • Verhältnismäßig – Nur was nötig ist
  • Zweckgebunden – Nicht für Anderes missbrauchen
  • Beteiligend – BR einbinden
  • Vertrauensbasiert – Erfassung, nicht Überwachung

Häufige Fragen

Nur unter engen Voraussetzungen: Einwilligung oder Betriebsvereinbarung, nur während der Arbeitszeit, nur für betriebliche Zwecke (z.B. Tourenplanung bei Lieferdiensten). Permanente Überwachung der Privatbewegungen ist unzulässig. Außerhalb der Arbeitszeit: definitiv nein.
Sehr eingeschränkt. Keylogger, Screenshots, permanente Bildschirmüberwachung sind in der Regel unzulässig. Bei begründetem Verdacht auf Straftaten kann unter engen Voraussetzungen kurzzeitig überwacht werden. Die allgemeine Kontrolle 'ob gearbeitet wird' rechtfertigt keine PC-Überwachung.
Anwesenheitskontrolle (Wer ist da?) ist zulässig – das ist letztlich Zeiterfassung. Überwachung (Was macht die Person?) ist problematisch. Die Grenze: Erfassung von 'wann' ist ok, Erfassung von 'was genau' meist nicht. Verhältnismäßigkeit ist der Schlüssel.
Vorsicht! Die Zeiterfassung dient primär dem Nachweis der Arbeitszeit. Nutzung für Leistungsbewertung ist datenschutzrechtlich und betriebsverfassungsrechtlich heikel. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht. Wenn überhaupt, dann transparent und mit Vereinbarung.
Sie haben das Recht, unzulässige Überwachung abzulehnen und sich zu beschweren – beim Betriebsrat, Datenschutzbeauftragten oder Aufsichtsbehörde. Maßregelung wegen berechtigter Beschwerden ist unzulässig. Im Zweifel: Rechtliche Beratung holen, bevor Sie handeln.

Fazit

Zeiterfassung dokumentiert Arbeitszeiten – das ist Pflicht und legitim. Überwachung kontrolliert Verhalten – das ist meist unzulässig. GPS, PC-Tracking, permanente Videoüberwachung haben enge Grenzen. Datenschutz, Verhältnismäßigkeit und Mitbestimmung müssen gewahrt sein. Die beste Kontrolle ist Vertrauen – Mitarbeiter, die sich wertgeschätzt fühlen, arbeiten besser als solche, die sich überwacht fühlen.

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