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Krank im Urlaub: Urlaubstage nachholen?

Krank im Urlaub: Urlaubstage gutgeschrieben bekommen, Nachweispflichten erfüllen und rechtliche Ansprüche kennen.

7 Min. Lesezeit
Kranker Mitarbeiter im Urlaub mit Fieberthermometer

Krank im Urlaub: Urlaubstage nachholen?

Der langersehnte Urlaub beginnt – und dann kommt die Erkältung. Ärgerlich, aber es gibt einen Lichtblick: Wer im Urlaub krank wird, muss diese Tage nicht als Urlaubstage verlieren. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass krankheitsbedingte Urlaubstage nachgeholt werden können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Krankheitstage im Urlaub werden nicht auf den Urlaub angerechnet
  • Voraussetzung: Ärztliches Attest ab dem ersten Krankheitstag
  • Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden
  • Die nachgeholten Urlaubstage müssen neu beantragt werden
  • Bei Erkrankung im Ausland gelten besondere Regeln

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Gesetzliche Grundlage: § 9 BUrlG

Was sagt das Gesetz?

§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt:

„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."

Das bedeutet: Die Krankheitstage unterbrechen den Urlaub. Sie werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben und können später nachgeholt werden.

Voraussetzungen für die Gutschrift

Damit die Urlaubstage nicht verfallen:

  1. Arbeitsunfähigkeit: Nicht jede Erkrankung genügt – Sie müssen arbeitsunfähig sein
  2. Ärztliches Attest: Ab dem ersten Krankheitstag erforderlich
  3. Unverzügliche Mitteilung: Arbeitgeber muss informiert werden
  4. Korrekte Dokumentation: Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit vs. Erkrankung

Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit?

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie:

  • Ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausüben können
  • Durch die Arbeit die Genesung gefährden würden

Beispiele für Arbeitsunfähigkeit:

  • Fieber und Bettlägerigkeit
  • Magen-Darm-Infekt
  • Gebrochener Arm (je nach Tätigkeit)
  • Starke Rückenschmerzen

Wann liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor?

Nicht jede Erkrankung macht arbeitsunfähig:

  • Leichte Erkältung ohne Fieber
  • Sonnenbrand (wenn er die Arbeit nicht beeinträchtigt)
  • Leichte Kopfschmerzen

In diesen Fällen bleibt es beim Urlaub – die Tage werden nicht gutgeschrieben.

Pflichten bei Erkrankung im Urlaub

Unverzügliche Mitteilung

Sie müssen Ihren Arbeitgeber sofort informieren:

  • Zeitpunkt: Am ersten Krankheitstag
  • Inhalt: Beginn und voraussichtliche Dauer der Erkrankung
  • Art der Mitteilung: Telefonisch, per E-Mail oder SMS

Wichtig: Die Mitteilungspflicht gilt auch im Ausland und auch wenn der Arbeitgeber die eAU abrufen kann.

Ärztliches Attest ab Tag 1

Anders als bei regulärer Krankheit:

SituationAttest ab
Normale KrankmeldungLaut Arbeitsvertrag (oft 3. Tag)
Krankheit im UrlaubErster Krankheitstag

Grund: § 9 BUrlG verlangt ausdrücklich ein ärztliches Zeugnis für die Tage, die nicht auf den Urlaub angerechnet werden sollen.

Vorlage beim Arbeitgeber

Das Attest muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden:

  • Bei Erkrankung in Deutschland: eAU wird automatisch übermittelt, Papierbeleg empfehlenswert
  • Bei Erkrankung im Ausland: Original per Post oder nach Rückkehr vorlegen

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Erkrankung im Ausland

Besondere Anforderungen

Bei Erkrankung während eines Auslandsurlaubs:

  1. Lokalen Arzt aufsuchen: Attest in Landessprache ist gültig
  2. Arbeitgeber informieren: Sofort, trotz Zeitverschiebung
  3. Attest übersetzen lassen: Bei Bedarf beglaubigte Übersetzung
  4. Aufenthaltsort mitteilen: Arbeitgeber muss Sie erreichen können

Kosten im Ausland

  • EU-Länder: Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) nutzen
  • Nicht-EU-Länder: Reisekrankenversicherung in Anspruch nehmen
  • Attestkosten: Trägt der Arbeitnehmer, wenn keine Versicherung greift

Rückkehrpflicht?

Grundsätzlich:

  • Keine Pflicht zur vorzeitigen Rückkehr wegen der Erkrankung
  • Aber: Wenn die Erkrankung länger dauert und der Arbeitgeber die Rückkehr verlangt, kann es kompliziert werden

Im Zweifel: Mit dem Arbeitgeber absprechen.

Urlaub verlängert sich nicht automatisch

Häufiges Missverständnis

Viele denken, der Urlaub verlängert sich automatisch um die Krankheitstage. Das stimmt nicht.

Richtige Vorgehensweise

Nach der Genesung:

  1. Arbeit wieder aufnehmen: Zum ursprünglich geplanten Urlaubsende
  2. Resturlaub neu beantragen: Für einen späteren Zeitpunkt
  3. Abstimmung mit Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss den neuen Termin genehmigen

Warum keine automatische Verlängerung?

  • Arbeitgeber hat möglicherweise andere Planungen
  • Kollegen rechnen mit Ihrer Rückkehr
  • Betriebliche Erfordernisse können entgegenstehen

Gutschrift der Urlaubstage

Berechnung

Die gutgeschriebenen Tage entsprechen:

  • Den durch Attest nachgewiesenen Arbeitstagen (nicht Kalendertagen)
  • Nur Tage, die ursprünglich als Urlaub geplant waren

Beispiel:

  • Urlaub: Montag bis Freitag (5 Arbeitstage)
  • Krank: Mittwoch bis Freitag (3 Arbeitstage)
  • Gutschrift: 3 Urlaubstage

Wochenenden und Feiertage

Erkrankung an Wochenenden oder Feiertagen:

  • Diese Tage sind ohnehin keine Urlaubstage
  • Sie werden nicht zusätzlich gutgeschrieben
  • Nur tatsächliche Urlaubstage zählen

Sonderfälle

Krank vor Urlaubsbeginn

Wenn Sie bereits vor dem Urlaub erkranken:

  • Urlaub tritt nicht an
  • Urlaubstage werden nicht verbraucht
  • Neuer Urlaubsantrag nach Genesung nötig

Krank über Urlaubsende hinaus

Wenn die Erkrankung länger dauert als der Urlaub:

  • Urlaub endet wie geplant
  • Ab dann gilt normale Krankmeldung
  • Alle Urlaubstage werden gutgeschrieben

Kur oder Reha während des Urlaubs

Bei genehmigter Kur oder Reha:

  • Zählt nicht als Urlaub
  • Muss nicht als Krankheit behandelt werden
  • Urlaubstage bleiben erhalten

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Missbrauch und Kontrolle

Verdacht auf Missbrauch

Der Arbeitgeber darf bei begründetem Verdacht:

  • Medizinischen Dienst einschalten
  • Nachweise anfordern
  • Im Extremfall: Detektiv beauftragen

Konsequenzen bei Betrug

Wenn die Erkrankung vorgetäuscht war:

  • Kündigung möglich (auch fristlos)
  • Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers
  • Strafrechtliche Konsequenzen bei Betrug

Legitime Situationen

Nicht jede Erkrankung im Urlaub ist verdächtig:

  • Reisekrankheiten kommen häufig vor
  • Unfälle passieren auch im Urlaub
  • Infektionen durch Klimawechsel sind normal

Praktische Tipps

Vor dem Urlaub

  1. Auslandskrankenversicherung abschließen
  2. Kontaktdaten des Arbeitgebers mitnehmen
  3. EHIC-Karte (EU) einpacken

Während der Erkrankung

  1. Sofort Arzt aufsuchen
  2. Arbeitgeber unverzüglich informieren
  3. Attest aufbewahren

Nach dem Urlaub

  1. Original-Attest vorlegen
  2. Resturlaub beantragen
  3. Urlaubskonto prüfen lassen

Häufige Fragen

Ja. Anders als bei normaler Krankheit verlangt § 9 BUrlG für die Gutschrift der Urlaubstage ein ärztliches Zeugnis ab dem ersten Krankheitstag. Ohne Attest werden die Tage als Urlaub gewertet.
Nein. Die Urlaubstage werden gutgeschrieben, aber der Urlaub endet zum ursprünglich geplanten Zeitpunkt. Die nachgeholten Tage müssen Sie neu beantragen, und der Arbeitgeber muss den neuen Termin genehmigen.
Versuchen Sie es über das Hotel, die Reiseleitung oder die Botschaft. Auch ausländische Atteste sind gültig. Notfalls dokumentieren Sie Ihre Bemühungen und suchen sofort nach Rückkehr einen Arzt auf.
Wenn Sie alle Pflichten erfüllt haben (Attest, Mitteilung), kann der Arbeitgeber die Gutschrift nicht verweigern – das ist Ihr gesetzlicher Anspruch nach § 9 BUrlG. Der Arbeitgeber kann aber den Zeitpunkt des Nachholens mitbestimmen.
Nein. § 9 BUrlG bezieht sich nur auf die eigene Erkrankung. Wenn Ihr Kind im Urlaub erkrankt und Sie es pflegen müssen, werden die Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Hier wäre allenfalls ein Widerruf des Urlaubs denkbar.

Fazit

Erkranken Sie im Urlaub, müssen Sie die Urlaubstage nicht abschreiben. Das Bundesurlaubsgesetz schützt Sie und stellt sicher, dass nachgewiesene Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Entscheidend ist, dass Sie ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest haben und Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren. Die gutgeschriebenen Tage können Sie dann später nachholen – allerdings müssen Sie dafür einen neuen Antrag stellen.

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